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Ständeratskommission für strengere Regeln bei DNA-Auswertung

Ständeratskommission für strengere Regeln bei DNA-Auswertung

01.09.2021, 10:56
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Farmer and rancher Edgar Guanga extracts a sample of a plant for scientists to extract DNA as part of the Barcode Galapagos project in the island of San Cristobal, Galapagos, Ecuador, Friday, Aug. 20, ...
Bild: keystone

Die Rechtskommission des Ständerats (RK-S) fordert eine abschliessende Liste von Delikten, bei denen die Phänotypisierung künftig erlaubt sein soll. Das hat sie bei den Beratungen des DNA-Profil-Gesetzes beschlossen. Sie will damit erreichen, dass die Methode lediglich bei schweren Gewaltverbrechen eingesetzt werden darf.

Ermittlungsbehörden sollen aus DNA-Spuren von Tatorten mehr Informationen herauslesen dürfen als heute. Der Nationalrat stimmte im Mai Änderungen im DNA-Profil-Gesetz und in der Strafprozessordnung zu.

Kern der Vorlage sind gesetzliche Grundlagen für die sogenannte Phänotypisierung. Heute darf bei DNA-Spuren nur nach Übereinstimmungen in vorhandenen Gendatenbanken gesucht werden und es darf nur das Geschlecht eruiert werden.

Neu sollen aus DNA-Profilen auch Hinweise auf äusserliche Merkmale wie beispielsweise Haar- und Augenfarbe, Alter oder biogeografische Herkunft - zum Beispiel Westeuropa - herausgelesen werden können. Der Bundesrat und auch der Nationalrat wollen, dass Strafverfolger auf neue wissenschaftliche Möglichkeiten zurückgreifen können.

«Weitgehender Grundrechtseingriff»

Die RK-S will nun weniger weit gehen. Sie sei der Ansicht, dass insbesondere die Phänotypisierung ein weitgehender Grundrechtseingriff darstelle, heisst es in der Mitteilung. Der Einsatz dieser Methode sei deshalb auf wenige Delikte wie schwere Gewaltverbrechen gegen Leib und Leben sowie einige wenige weitere Delikte wie Raub zu beschränken.

Auch der Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug soll laut der RK-S eingeschränkt werden. Im Gesetz solle explizit festgehalten werden, «dass der Einsatz dieser Methode subsidiär ist und nur infrage kommt, wenn die bisherigen Untersuchungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen ansonsten aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden».

In Bezug auf die Löschfristen der DNA-Profile im Falle eines Freispruchs, einer Einstellung oder Nichtanhandnahme spricht sich die Ständeratskommission dafür aus, dass die DNA-Profile nur mit Entscheid eines Gerichtes und für höchstens zehn Jahre aufbewahrt und verwendet werden dürfen. Das Gericht müsste dazu feststellen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen erwartet wird, dass das DNA-Profil zur Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnte.

Die Vorlage wird in der Herbstsession vom Ständerat beraten. (aeg/sda)

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