Der Beschuldigte in einem Tötungsdelikt an der Fasnacht von Mels SG im Jahre 2022 hat am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland von mehreren Erinnerungslücken gesprochen. Zudem habe er sich gegen einen «Angriff» gewehrt. Ein Richter zweifelt an seinen Aussagen.
Der junge Mann, der einen 45-jährigen Italiener durch Stiche in die Augen mit einem Regenschirm getötet haben soll, hatte gemäss seinen Aussagen «panische Angst». Dies, weil das Opfer ihm gegenüber aggressiv geworden sei. Das erklärte er am Donnerstag während Befragung vor Gericht.
Der 45-Jährige habe ihn am Verlassen des Zimmers gehindert, in dem die beiden während der Fasnacht aufeinandergetroffen waren. Zudem habe ihm der Italiener ins Gesicht geschlagen.
Ein Richter hielt der Darstellung des Beschuldigten ein Gutachten eines Instituts für Rechtsmedizin entgegen. Das Gutachten beschreibe, dass der Beschuldigte keine schweren Verletzungen gehabt habe. Zudem sei die Gewalt primär von ihm und nicht vom Opfer ausgegangen.
«Das entspricht nicht meiner Wahrnehmung», entgegnete der junge Mann. In seiner Erinnerung habe er Atemnot gehabt und sich bedroht gefühlt. Nicht mehr erinnern könne er sich unter anderem daran, wie er damals in das Zimmer gekommen sei, in dem er auf das Opfer traf.
Auf die Frage eines Richters, wie er mit der Tat umgehe, antwortete der Beschuldigte: «Ich muss damit umgehen. Es ist extrem schlimm, es tut mir leid und es belastet mich sehr.» Eine Erklärung, wie es zur Tat gekommen sei, habe er nicht. Auch habe er noch nie zuvor einen solchen «Blackout» gehabt.
Beim Prozess wird ein junger Mann beschuldigt, nach starkem Alkoholkonsum einem damals 45-Jährigem mit einem Regenschirm in die Augen gestochen und ihn so tödlich verletzt haben. Die Staatsanwaltschaft fordert eine bedingte Freiheitsstrafe.
Wie stark der 19-Jährige alkoholisiert war, liess sich nicht mehr genau eruieren. Die Staatsanwaltschaft geht gemäss der Anklageschrift jedoch von minimal 1,2 und maximal 2,1 Promille zum Tatzeitpunkt aus. Wegen des hohen Alkoholgehalts im Blut liege eine «Schuldunfähigkeit» vor. (sda)