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Bundesgericht: SVP-Initiative für ein Kopftuchverbot an Walliser Schulen ist ungültig

Bundesgericht: SVP-Initiative für ein Kopftuchverbot an Walliser Schulen ist ungültig

07.09.2018, 12:0007.09.2018, 12:19
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Das Bundesgericht hat die Ungültigkeit der kantonalen Initiative der Walliser SVP für ein Verbot von Kopfbedeckungen an Walliser Schulen bestätigt. Der Rekurs der Initianten wurde abgelehnt.

Die kantonale Initiative «für ein Verbot jeglicher Kopfbedeckung an Walliser Schulen» war am 3. März 2016 mit 4369 gültigen Unterschriften zustande gekommen. Die von der Walliser SVP lancierte Volksinitiative wollte laut Initiativtext Kopfbedeckungen wie Hüte, Helme oder Schals verbieten. Die Initianten hatten allerdings eingeräumt, dass es ihnen vor allem um das Tragen des Schleiers oder Kopftuches geht, das sie an den Schulen verbieten wollen.

Übergeordnetes Recht geht vor

Das Walliser Kantonsparlament erklärte die Initiative am 15. Dezember 2017 nach einer längeren Debatte mit 93 zu 24 Stimmen bei vier Enthaltungen für ungültig. Es befand, die Initiative sei unzulässig, weil sie im Widerspruch zu den Grundrechten stehe.

Das Bundesgericht geht mit den Beschwerdeführern nicht einig, dass eine Initiative nur für ungültig erklärt werden kann, wenn das Recht offensichtlich verletzt wird. Das höchste Schweizer Gericht hält in seinem am Freitag publizierten Urteil fest, dass eine kantonale Volksinitiative nichts enthalten darf, was übergeordnetem Recht widerspricht, sei es kantonal, eidgenössisch oder international.

Les classeurs contenant une partie des 4385 signatures lors de la remise de l'initiative populaire cantonale recoltees par l'UDC "pour des tetes nues dans les ecoles publiques valaisann ...
Die Plakate zeigten eine verschleierte Frau mit dem Slogan «Kopftuch an den Schulen NEIN».Bild: KEYSTONE

Plakatkampagne spricht für sich

Um eine Initiative zu interpretieren, empfehle es sich, sich zuerst auf den Wortlaut zu stützen. Es sei aber nicht ausgeschlossen, auch die Begründung der Initianten zu berücksichtigen. Auch wenn das Ziel der Initiative im vorliegenden Fall scheinbar weiter gefasst sei, habe diese in Wahrheit das Tragen des Kopftuchs im Visier.

In dieser Hinsicht spreche die Plakatkampagne für sich, die während der Unterschriftensammlung geführt worden sei, stellt das Bundesgericht fest. Tatsächlich zeigten die Plakate eine verschleierte Frau mit dem Slogan «Kopftuch an den Schulen NEIN». Ebenso spreche das Communiqué der SVP, das den Start der Initiative angekündigt habe, ausschliesslich von dieser Problematik.

Religiösen Überzeugung durch Verfassung geschützt

Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Mehrheit mit ihrer Unterschrift ihre Unterstützung für ein Kopftuchverbot an den Schulen manifestiert habe. Das Bundesgericht erinnert des Weiteren an ihre Rechtsprechung betreffend die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Das Tragen des Kopftuchs sei Ausdruck einer religiösen Überzeugung, die durch die Verfassung geschützt sei. Einen Schüler in seinem religiösen Glauben einzuschränken, wäre ein schwerer Verstoss gegen dieses Prinzip.

Die SVP-Initiative sei zwar vage formuliert. Sie habe dem Kantonsparlament aber trotzdem keine Möglichkeit gelassen, eine Auslegung zu erarbeiten, welche das übergeordnete Recht respektiert hätte, hält das Bundesgericht fest.

(whr/sda)

Hidschab & Co. – Verhüllungen vom Kopftuch bis zur Burka

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Hidschab & Co. – Verhüllungen vom Kopftuch bis zur Burka
Hidschab: Wird vor allem als Bezeichnung für ein Kopftuch verwendet, das Haar und Ohren vollständig bedeckt, das Gesicht indes frei lässt. Meist werden zusätzlich die Halsregion, der Ausschnitt und eventuell die Schultern bedeckt.
quelle: shutterstock
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Für ein offenes Frauenbild. Und zwar mit Kopftuch und Rap!

Video: srf
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25 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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religionkills
07.09.2018 13:14registriert Mai 2018
Kinder müssen vom religiösen Terror geschützt werden! In der Schweiz herrscht Religionsfreiheit. Gerade Kindern müssen wir Räume schaffen, wo sie nicht mit religiösem Fundamentalismus konfrontiert werden und lernen, dass sie eigenständige, der Religion widersprechende, Gedanken haben dürfen und sollen!
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AndreaHadorn
07.09.2018 13:19registriert Oktober 2015
"Das Tragen des Kopftuchs sei Ausdruck einer religiösen Überzeugung, die durch die Verfassung geschützt sei." - Gleichzeitig sind gesetztlich erst 16Jährige mündig in ihrer Religionszugehörigkeit. Die Eltern bestimmen bis dahin.
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Neruda
07.09.2018 14:16registriert September 2016
"Das Tragen des Kopftuchs sei Ausdruck einer religiösen Überzeugung, die durch die Verfassung geschützt sei."

Stimmt doch gar nicht, sonst hätten die Türken und Ägypter das Tragen an ihren Unis ja auch nicht verboten. Und die wissen sicher besser, ob es ihre Religion bedingt, ein Kopftuch zu tragen oder nicht. Oder wieviele bosnische und albanische Muslimas laufen mit Kopftuch rum, aha... Das verhüllen der Frauen ist kulturell und nicht religiös bedingt. Und auf diese Art von Kultur kann ich als Linker gerne verzichten.
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