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Unflätige, sexuelle Äusserungen über Kollegin sind kein Grund für eine fristlose Kündigung

Bier trinken, Barbesuch (Shutterstock)
Bei einem Feierabenddrink in einer Bar machte der Gekündigte gegenüber drei Arbeitskollegen eindeutig sexuelle Bemerkungen über eine ihrer Kolleginnen.Bild: Shutterstock

Unflätige, sexuelle Äusserungen über Kollegin sind kein Grund für eine fristlose Kündigung

02.03.2018, 12:0002.03.2018, 14:05
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Ein Beratungsunternehmen kündigte einem Angestellten zu unrecht fristlos. Er hatte unflätige, sexuelle Äusserungen über eine Arbeitskollegin gemacht. Das Unternehmen muss dem 31-Jährigen nun die Löhne der ordentlichen Kündigungsfrist nachzahlen, wie das Bundesgericht entschieden hat.

Das Bundesgericht schreibt ausdrücklich, dass es nicht darum gehe, die derben und sexistischen Sprüche des Mannes zu verharmlosen. Die Vorfälle seien jedoch nicht derart gravierend gewesen, als dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei.

Auf dem Bürotisch «dran nehmen»

Bei einem Feierabenddrink in einer Bar machte der Gekündigte gegenüber drei Arbeitskollegen eindeutig sexuelle Bemerkungen über eine ihrer Kolleginnen. So im Stil, «wer von euch würde sie auf allen Vieren auf dem Bürotisch dran nehmen»? Oder: «Wenn sie die anbieten würde, dir einen zu blasen, würdest du einwilligen»? Er wiederholte die Äusserung später ein weiteres Mal vor einem der drei Kollegen.

Die junge Frau erfuhr von den Aussagen und wandte sich ans Personalbüro des Beratungsunternehmens im Kanton Waadt. Nach Abklärungen und Befragungen weiterer Angestellter wurde dem Mann rund einen Monat nach dem Barbesuch fristlos gekündigt.

Weitere deplazierte Äusserungen

Die Nachforschungen hatten zudem ans Licht gebracht, dass der Gekündigte gegenüber einer anderen Arbeitskollegin deplatzierte Äusserungen gemacht hatte und sie bei einer anderen Gelegenheit unter dem Tisch drei Mal mit dem Fuss berührt habe.

Beim besagten Barbesuch hatte der Mann zudem einem dreijährigen Kind gesagt, er würde dessen Mutter ununterbrochen Küssen, wenn er an der Stelle des Kindes wäre. Die betroffene Frau sagte dem Mann, er solle damit aufhören.

Das Bundesgericht bestätigt in einem am Freitag publizierten Entscheid das Urteil der Waadtländer Vorinstanz. Es wies die Beschwerde des Unternehmens ab.

Auch lässt das Bundesgericht das Argument des Beratungsunternehmens nicht gelten, wonach ein Verweis beim Gekündigten nichts gebracht hätte. (Urteil 4A_124/2017 vom 31.01.2018) (whr/sda)

So ist es als Frau im Bundeshaus #metoo

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24 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Karl33
02.03.2018 13:08registriert April 2015
"..sie bei einer anderen Gelegenheit unter dem Tisch drei Mal mit dem Fuss berührt habe."

echt? die menschen heute werden auch immer verdorbener.
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Spooky
02.03.2018 13:07registriert November 2015
Wenn ihr wüsstet, was wir Frauen so über euch Männer quatschen....
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ChlyklassSFI // FCK NZS
02.03.2018 12:49registriert Juli 2017
Naja. Zu einem guten Betriebsklima trägt er wohl nicht bei. Schade, dass seine Arbeitskollegen ihn nicht zur Rede stellten.
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