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Zürcher Psychiater wegen Sex mit drogenabhängiger Patientin zu Recht verurteilt

Zürcher Psychiater wegen Sex mit drogenabhängiger Patientin zu Recht verurteilt

31.05.2017, 12:0031.05.2017, 13:36
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Das Bundesgericht hat die bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten für einen Psychiater aus dem Kanton Zürich bestätigt, der mit einer damals drogenabhängigen Patientin ein sexuelles Verhältnis hatte. Während der Probezeit von zwei Jahren darf der Arzt keine weiblichen Klienten behandeln.

Die Lausanner Richter kommen in ihrem am Mittwoch publizierten Entscheid zum Schluss, dass die Frau sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befand. Der Psychiater habe sich somit der Ausnützung der Notlage schuldig gemacht.

Eingeschränkte sexuelle Selbstbestimmung

Ein vom Zürcher Obergericht in Auftrag gegebenes Gutachten zeigte auf, dass die Patientin an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leidet. Damit verbunden war eine Einschränkung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts.

Auch wenn in der Anklageschrift nur die Rede von einer psychischen Labilität der Frau die Rede war, verstosse die Anklage nicht gegen das Anklageprinzip, schreiben die Lausanner Richter. Dies hatte der Verurteilte gerügt. Das Bundesgericht hält fest, dass ganz klar von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen worden sei.

«Faktisches Berufsverbot»

Das Verbot, während der Probezeit weibliche Patientinnen zu behandeln, bezeichnet der Psychiater als unzumutbar und unverhältnismässig, wie aus dem Urteil hervorgeht. Die Weisung komme faktisch einem Berufsverbot gleich. Das hindere ihn als «Ernährer seiner Familie» daran, Geld zu verdienen.

Auch müsse er wegen der Weisung seinen Arbeitgeber über seine Straffälligkeit informieren, womit seine Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte missachtet würden.

Diese Argumente lässt das Bundesgericht nicht gelten. Wie die Vorinstanz festgehalten habe, sei der Psychiater im Rahmen seiner Berufstätigkeit straffällig geworden. Es sei deshalb angemessen, eine solche Weisung zu erteilen. Von einem Berufsverbot könne nicht die Rede sein, da es ausreichend männliche Klienten geben dürfte.

Die Auflage sei zudem angesichts der Schwere des Delikts und der grossen beruflichen Verantwortung verhältnismässig. (whr/sda)

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