Die Einkesselung und Überführung in die Polizeikaserne von Personen, die sich nach der offiziellen 1. Mai-Feier 2011 auf dem Zürcher Kasernenareal aufhielten, war nicht rechtswidrig. Dies hat das Bundesgericht im Rahmen einer öffentlichen Beratung entschieden.
Es hatte am Mittwoch die Fälle von drei jungen Männern zu beurteilen, die sich nach dem offiziell bewilligten Anlass zum «Tag der Arbeit» im Raum Kanzleiareal/Helvetiaplatz befanden. Stadt- und Kantonspolizei kesselten ab 16.30 Uhr alle Anwesenden ein.
Nur wer für die Sicherheitskräfte nicht als Teilnehmer der unbewilligten Nachdemonstration in Frage kam, durfte das Areal verlassen. In der Folge wurden 542 Personen zur Kantonspolizei in der Polizeikaserne überführt.
Für den Transport in einem Fahrzeug wurden den drei Beschwerdeführern die Hände mit Kabelbindern gefesselt. In der Polizeikaserne wurden sie in Zellen festgehalten, bis ihre Identität überprüft worden war. Dies dauerte mehrere Stunden. Anschliessend erhielten sie eine Wegweisung für 24 Stunden für die Zürcher Innenstadt.
Die jungen Männer beantragten vor Bundesgericht die Feststellung, dass ihre Festhaltung im Rahmen der Einkesselung und der anschliessende Polizeigewahrsam rechtswidrig gewesen seien und es sich dabei um einen unzulässigen Freiheitsentzug gehandelt habe.
Mit dem Vorgehen der Polizei seien namentlich ihre Rechte auf Bewegungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit verletzt worden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es kam zum Schluss, dass aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre und der konkreten Situation davon ausgegangen werden konnte, dass es wieder zu einer Nachdemonstration mit Sachbeschädigungen und Verletzten kommen würde.
Entsprechend habe die Polizei im Interesse der Öffentlichkeit einschreiten dürfen, wozu auch eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Das Vorgehen war demnach rechtmässig.
Auch unter dem Blickwinkel der Europäischen Menschenrechtskonvention sei das Festhalten der drei Männer nicht zu beanstanden, hält das Gericht fest. (whr/sda)