Als R. T.* 2011 seine Billag-Rechnung für die Radio- und Fernsehgebühren erhielt, zahlte er diese anstandslos. Trotzdem beglich er die Billag-Rechnung nicht vollständig. Die Mehrwertsteuer von 11.28 Franken auf den Gesamtbetrag von 462.40 Franken zahlte er nicht. In einem Brief an die Billag erklärte T., der im Eidgenössischen Finanzdepartement eine Rechtsabteilung leitet, dass die Rundfunkgebühr eine hoheitliche Abgabe und damit nicht mehrwertsteuerpflichtig sei. Da die Billag auf der Zahlung der 2,5 Prozent Mehrwertsteuer beharrte, verlangte T. eine rekursfähige Verfügung, dass er die Mehrwertsteuer auf die Gebühren zu zahlen habe.
Damit machte er sich auf den Weg durch die Instanzen, das Bundesverwaltungsgericht erklärte sich für nicht zuständig und Ende Januar musste das Bundesgericht entscheiden. Dieses hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes auf, welches damit eben doch zuständig ist und nun zu entscheiden hat, ob auf die Radio- und TV-Gebühren Mehrwertsteuern erhoben werden dürfen oder nicht (siehe Kasten).
Angesichts des beruflichen Hintergrundes des Mehrwertsteuer-Verweigerers ist klar, dass der die ganze juristische Übung nicht zum Spass durchzieht, sondern in einer relevanten und strittigen Rechtsfrage Klärung schaffen will. Zwar ist die Billag zuversichtlich, dass T. die Mehrwertsteuer schuldet. Sicher ist sie aber nicht. «Es gibt bisher kein höchstrichterliches Urteil, was die Frage anbelangt», sagt Billag-Sprecher Jonny Kopp. Es ist also gut möglich, dass die Gebührenrechnung künftig für alle Gebührenzahler günstiger wird.
Was für den einzelnen Gebührenzahler nicht viel ausmacht, läppert sich in der Summe zusammen. Insgesamt treibt die Billag jährlich rund 1,3 Milliarden Franken an Gebühren ein. Zieht man den Mehrwertsteuersatz von 2,5 Prozent ab, dann fehlen - sollten die Steuern tatsächlich wegfallen - 32,5 Millionen Franken in der Kasse.
Allerdings nicht in derjenigen der SRG oder der Billag, sondern in der Bundeskasse. «Die Mehrwertsteuern gehen an die Eidgenössische Steuerverwaltung», sagt Kopp. Der Billag entstünde also kein Schaden. Derweil profitiert zumindest T. weiterhin von seiner eigenmächtig reduzierten Billag-Rechnung. «Das Verfahren hat aufschiebende Wirkung, Herr T. muss die Mehrwertsteuer bis zum rechtskräftigen Entscheid nicht bezahlen», sagt Bakom-Sprecherin Caroline Sauser.
* (Anonymisiertes Urteil: Bger. 2C_936/2013 / 2C_942/2013 / 2C_947/2013)