David hat gegen Goliath verloren: Das Bundesgericht hat heute eine Beschwerde des Kantons Zürich gutgeheissen. Jetzt muss das weltberühmte Zürcher «Nagelhaus» einer Zufahrtsstrasse weichen, die der Kanton nun wie geplant bauen kann. Die Eigentümer der Liegenschaft werden enteignet, das Haus abgerissen.
Damit endet ein seit rund 15 Jahren dauernder Planungs- und Rechtsstreit rund um das Maagareal und dessen Erschliessung. Und der langjährige Kampf des Mieters Willi Horber. Der 76-Jährige lebt seit mehr als 40 Jahren im Nagelhaus und äusserte sich mehrfach gegenüber den Medien dazu, wie es zum Prozess kam.
Als in den letzten Jahren um ihn herum in rasantem Tempo Bürokomplexe in die Höhe gezogen wurden und auch das Haus seines Vermieters ins Visier der Planer geriet, setzte sich Horber hin und entwarf eine alternative Version für den Bau der Zufahrtsstrasse.
In seinen Worten ging das so: «Ich habe die Pläne genommen, die Strasse kopiert und ein bisschen umgeschwenkt. Dann musste ich den Bogen noch ein bisschen verlängern. Es ist kinderleicht!», sagte Horber in einem SRF-Beitrag vom letzten Jahr.
Mit diesem Plan zog er vor Gericht – ohne Anwalt, aber juristisch nicht ganz unbedarft, wie er selber im SRF-Beitrag sagte. «Ich habe immer die Gerichtsberichte im Beobachter gelesen. Ich wusste in etwa, was schreiben.» Mit Erfolg: Vor einem Jahr gab ihm das Bundesverwaltungsgericht St.Gallen recht. Das Haus sei wichtiger als die Strasse, die von Horber vorgeschlagene Verkehrsführung «nahezu gleich geeignet», das Areal zu erschliessen.
Das Bundesverwaltungsgericht legte fest, dass das Projekt im Sinne Horbers geändert werden müsse. Die neue Strasse hätte demnach zwischen dem Nagelhaus und dem Fifty-One-Gebäude an der Pfingstweidstrasse verlaufen sollen.
Doch das passte dem Kanton nicht, das Urteil wurde weitergezogen. Nun haben die Lausanner Richter entschieden, dass das Bundesverwaltungsgericht das Interesse der Eigentümer viel zu stark gewichtet habe. Sowohl die städtebauliche Situation im Zürcher Entwicklungsgebiet Zürich-West, als auch die verkehrs- und sicherheitstechnischen Aspekte habe die Vorinstanz verkannt.
Die Variante Horber erfüllt, so die Lausanner Richter, nicht die hohen Anforderungen, die an den Anschluss an eine Nationalstrasse gestellt würden. Es würde eine unübersichtliche Verkehrssituation geschaffen, bei welcher bis zu zwei Meter an die bestehenden Gebäude heran gebaut werden müsste.
Horbers Wunsch, «horizontal aus dem Gebäude getragen zu werden», geht damit nicht in Erfüllung. (dwi/sda)