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Ehefrau ermordet: Nachträgliche Verwahrung nicht zulässig

Ehefrau ermordet: Nachträgliche Verwahrung nicht zulässig

19.10.2021, 12:0019.10.2021, 14:28
Ende Januar waren in den 100 Justizvollzugseinrichtungen der Schweiz insgesamt 6906 Personen inhaftiert. (Archivbild)
Bild: KEYSTONE

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines heute 68-Jährigen gutgeheissen, für den die Berner Staatsanwaltschaft eine nachträgliche Verwahrung verlangte. Die Bedingungen dafür sind nicht erfüllt. Der Mann hatte Ende 2002 seine Ehefrau erdrosselt, weil sie sich von ihm scheiden lassen wollte.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Iraner im Januar 2006 wegen Mordes und weiterer Straftaten zu 19 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung. Es verzichtete gestützt auf ein Gutachten auf eine Massnahme.

Nach dem Ablauf von zwei Dritteln der Strafe lehnten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern eine bedingte Entlassung ab. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Anfang dieses Jahres stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Revision und damit eine Aufhebung des ursprünglichen Strafurteils. Der Fall sollte an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückgewiesen und eine nachträgliche Verwahrung angeordnet werden – allenfalls eine stationäre Massnahme.

Nur neue Interpretation

Für eine Revision müssen entscheidrelevante Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Verfahrens nicht bekannt waren.

Aus dem damaligen psychiatrischen Gutachten geht laut Bundesgericht hervor, dass sich die Rückfallgefahr verringern würde, wenn der Verurteilte während der Strafverbüssung eine «autonome Nachreifung» durchmachen werde. Dass eine solche ausbleiben könnte, sei aus den Aussagen des Sachverständigen hervorgegangen und dem Gericht bewusst gewesen.

Das neue Gutachten sei lediglich eine neue Einschätzung der damaligen Gegebenheiten. Es sei damals keine fachlich fehlerhafte Expertise erstellt worden, schliesst das Bundesgericht. Der Erstgutachter diagnostizierte eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit querulatorischen und dissozialen Zügen. (Urteil 6B_698/2021 vom 1.10.2021) (aeg/sda)

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