Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung das 3-Phasen-Modell verabschiedet, das die Strategie für die kommenden Monate festlegt. Ende Mai, wenn alle impfbereiten Risikopersonen geimpft sind, soll von der Schutzphase in die Stabilisierungsphase gewechselt werden und ein vierter Öffnungsschritt erfolgen.
Wenn es die epidemiologische Lage erlaubt, sollen ab Montag, 31. Mai, unter anderem Restaurants auch im Innern wieder öffnen können. Bei öffentlichen Veranstaltungen soll die maximale Anzahl Personen erhöht werden. Für Betriebe, die wiederholt testen, wird die Homeoffice-Pflicht in eine Empfehlung umgewandelt. Der Bundesrat schickt diese Vorschläge bei den Kantonen, den zuständigen Parlamentskommissionen und den Sozialpartnern in Konsultation. Er entscheidet am 26. Mai.
Für Veranstaltungen mit Publikum gilt neu in Innenräumen eine Limite von 100 anstatt 50 Personen und draussen von 300 statt 100 Personen. Neu darf die Hälfte der Kapazität genutzt werden statt wie bisher bloss ein Drittel. Dasselbe gilt für Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung und religiöse Veranstaltungen. Andere Veranstaltungen, wie Vereinsanlässe oder Führungen, sollen innen und aussen mit maximal 30 statt wie bisher 15 Personen möglich sein. Tanzveranstaltungen bleiben verboten. Da bei privaten Veranstaltungen das Übertragungsrisiko höher ist, bleibt es im Innern bei maximal 10 Personen und draussen bei 15 Personen.
Der Bundesrat schlägt vor, dass auch die Innenbereiche der Restaurants mit Schutzkonzepten wieder geöffnet werden können. Dieser Teil des Öffnungsschritts ist aus epidemiologischer Sicht am heikelsten, weil sich viele Personen aus unterschiedlichen Haushalten ohne Maske in Innenräumen treffen. Eine Öffnung Ende Mai setzt deshalb voraus, dass die Fallzahlen sinken oder stabil bleiben.
Es sollen dieselben Regelungen wie aktuell für den Aussenbereich gelten: Abstand oder Abschrankung, maximal vier Personen pro Tisch, Erhebung der Kontaktdaten aller Gäste, Sitzpflicht, Maskenpflicht auch am Tisch, wenn nicht konsumiert wird. Auf der Terrasse wiederum wird die Maskenpflicht am Tisch aufgehoben. Die Kantone sind dafür zuständig, die Einhaltung der Schutzkonzepte zu kontrollieren.
Neu dürfen maximal 30 statt 15 Personen gemeinsam Sport treiben. Publikum ist zugelassen, auch an Wettkämpfen. Dabei gelten die Regeln für Publikumsanlässe mit 100 Personen drinnen und 300 Personen draussen. Damit auch im Amateurbereich wieder Fussballspiele stattfinden können, gilt für Mannschaftssportarten nationaler und regionaler Ligen eine Gruppengrösse von 50 statt 30 Personen. Wettkämpfe von Mannschaftssportarten sind nur draussen erlaubt.
Für Sport in Innenräumen gilt weiterhin: Wenn ohne Maske, dann höchstens 15 Personen im selben Raum. Kontaktsport wie Judo oder Schwingen ist in Innenräumen ohne Maske nur in beständigen Gruppen von vier Personen erlaubt. Die Flächenvorgabe für ruhige Sportarten in Innenräumen (z. B. Yoga) wird von 15 auf 10 Quadratmeter pro Person angepasst.
Analog zu den Regeln im Sport wird in der Kultur die maximale Gruppengrösse ebenfalls auf 30 Personen erhöht. Bei Auftritten und Proben, die für die Auftritte nötig sind, beträgt die Obergrenze der Gruppe 50 Personen – sowohl in Innenräumen als auch draussen. Die Flächenvorgabe für Blasmusiken wird von 25 auf 10 Quadratmeter pro Person angepasst. Im Freien sind Chorkonzerte wieder zugelassen, im Amateur- und Profibereich.
Die Homeoffice-Pflicht wird für jene Betriebe, die wiederholt testen, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt. Um die Hürden für die Testung in Betrieben weiter zu senken, übernimmt der Bund nicht nur die Testkosten, sondern auch die Poolingkosten.
Seit dem 18. Januar 2021 gilt für Arbeitgeber die Verpflichtung, überall dort Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Tätigkeit möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Sobald alle Personen geimpft sind, die dies möchten (Beginn der Normalisierungsphase), soll die Homeoffice-Regel ohne Vorgaben gelockert werden. Die Regelung zum Schutz besonders gefährdeter Personen am Arbeitsplatz wird verlängert.
An Hochschulen wird die Beschränkung auf maximal 50 Personen für Präsenzveranstaltungen aufgehoben. Voraussetzung ist ein Testkonzept im Rahmen der kantonalen Teststrategie und eine Genehmigung des Kantons. Neu darf die Hälfte der Kapazität genutzt werden, statt wie bisher bloss ein Drittel. Die Masken- und Abstandspflicht gilt weiterhin.
Thermalbäder und Wellnesseinrichtungen dürfen neu öffnen. Es gelten 15 Quadratmeter pro Person, die Aktivitäten dürfen ohne Maske ausgeübt werden, aber mit Abstand.
Neben Genesenen sollen auch Geimpfte sowohl von der Kontaktquarantäne als auch von der Reisequarantäne ausgenommen werden. Es ist davon auszugehen, dass sie die Krankheit nicht weiter übertragen können. Geregelt wird, für welche Impfstoffe und für welche Dauer diese Ausnahmen gelten.
Der Bundesrat passt zudem im Hinblick auf die Sommerferien die Reisehinweise des Bundes an. Es wird darauf hingewiesen, dass in allen Regionen der Welt das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus besteht. Vor Auslandreisen sind die Informationen und Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit BAG sowie insbesondere die aktuelle Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko zu beachten. Wer aus einem dieser Staaten oder Gebiete in die Schweiz einreist, muss in Quarantäne. Abgeraten wird von Reisen in Staaten oder Gebiete mit neuartigen Virusmutationen. Diese Staaten und Gebiete werden auf einer Liste festgehalten.
Der Bundesrat hat heute auch seine Strategie für die kommenden Monate verabschiedet. Er hat dazu drei Phasen definiert, bis alle erwachsenen impfwilligen Personen geimpft sind und die Massnahmen zum Schutz gegen Covid-19 weitgehend aufgehoben werden können. Dieses 3-Phasen-Modell ist in der Konsultation gut aufgenommen worden. Fast alle Kantone sind mit dem Modell einverstanden und begrüssen die Strategie, weshalb nur noch geringe Anpassungen vorgenommen wurden. Ein Grossteil der Kantone ist sich bewusst, dass mit dem Modell auch Risiken verbunden sind – etwa dass Personen, die sich nicht impfen lassen können, längerfristig einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind.
Die erste Phase (Schutzphase) dauert so lange, bis alle besonders gefährdeten Personen, die das möchten, vollständig geimpft sind. Diese Phase wird voraussichtlich Ende Mai 2021 beendet sein. In der zweiten Phase (Stabilisierungsphase) erhält die gesamte erwachsene Bevölkerung Zugang zur Impfung. Sind alle impfwilligen erwachsenen Personen vollständig geimpft, beginnt die dritte Phase (Normalisierungsphase). Auch nach der Impfung aller impfbereiten Personen wird aber das Virus weiter zirkulieren.
Der Bundesrat sieht in der zweiten und dritten Phase weitere Öffnungsschritte vor. Am 26. Mai wird er definitive Entscheide zu den Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen fällen; zu dieser Vorlage wird aktuell die Konsultation ausgewertet. Die Konsultation zum nächsten Öffnungsschritt will der Bundesrat voraussichtlich am 11. Juni starten und dann am 18. Juni darüber entscheiden.
Für dieses Öffnungspaket vorgesehen sind weitere Erleichterungen unter anderem für Sport und Kultur sowie Veranstaltungen. Im Sommer wird der Bundesrat auch die mittelfristige Planung diskutieren und sich mit den nötigen Vorbereitungsarbeiten für den nächsten Winter befassen.
Noch vor dem Entscheid über den vierten Öffnungsschritt hat der Bundesrat verschiedene technische Anpassungen in Covid-19-Verordnungen vorgenommen. Gründe sind unter anderem neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder sommerliche Aktivitäten.
Die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung wird von 18 auf 24 Monate erhöht. Das hat der Bundesrat am Mittwoch beschlossen. Er kommt damit Forderungen aus dem Parlament und der Wirtschaft nach.
Angesichts der prekären finanziellen Situation vieler Betriebe setzten sich beispielsweise die Tourismusverbände für eine Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung um weitere sechs Monate ein. Auch die Wirtschaftskommission des Nationalrats (WAK-N) forderte diesen Schritt.
Der Bundesrat hatte vom Parlament im revidierten Covid-19-Gesetz die Kompetenz erhalten, die Kurzarbeitsentschädigungen von 18 auf 24 Monate zu verlängern, sollte dies aufgrund der anhaltenden Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen des Wirtschaftslebens notwendig sein. Nun hat die Regierung diesen Schritt vollzogen. Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wurde entsprechend angepasst. Letztmals wurde die Kurzarbeitsbestätigung während der Finanzkrise im Jahr 2009 auf 24 Monate erhöht.
Zusätzlich zur Erhöhung der Höchstbezugsdauer sieht der Bundesrat vor, das summarische Verfahren bei der Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigungen erneut um drei Monate bis Ende September 2021 zu verlängern, wie es in der Mitteilung heisst.
(aeg)
Na da bin ich mal gespannt, was die Unternehmen nun tun…
Sobald alle die Möglichkeit hatten sich zu Impfen und sich keine unmittelbare Überlastung des Gesundheitswesens abzeichnet, darf es keine Massnahmen mehr geben.
Wichtig, dass dies mal so in aller Deutlichkeit gesagt wurde!