Schweiz
Konsum

Run auf Bose-Kopfhörer: MediaMarkt muss Bestellungen stornieren

Run auf Bose-Kopfhörer für 38 statt 300 Franken – MediaMarkt muss Bestellungen stornieren

Beliebte Kopfhörer viel zu günstig im Angebot: MediaMarkt muss alle Bestellungen stornieren. Ist dieser Vertragsrücktritt erlaubt?
03.02.2023, 15:5303.02.2023, 16:44

Die Elektrohandelskette MediaMarkt hat kürzlich Bose-Kopfhörer für 38.– Franken in ihrem Online-Shop angeboten – knapp 300.– wäre der übliche Verkaufspreis gewesen. Es handelte sich dabei um das Modell «Noise Cancelling 700». Innert kürzester Zeit kam es zu vielen Bestellungen.

Nachdem MediaMarkt den Fehler bemerkt hatte, wurden alle bereits getätigten Bestellungen sofort storniert.

Zu günstig, um wahr zu sein: Bose-Kopfhörer für 38.– Franken bei MediaMarkt.
Zu günstig, um wahr zu sein: Bose-Kopfhörer für 38.– Franken bei MediaMarkt. screenshot google

Auf Anfrage von watson äussert sich eine Sprecherin bei MediaMarkt wie folgt zum Fall: «Leider ist MediaMarkt bei der Preiseingabe für diese Kopfhörer ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, denn der korrekte Preis beträgt 299.95 CHF. Sobald der Fehler bemerkt wurde, hat MediaMarkt alle Bestellungen sofort storniert. MediaMarkt entschuldigt sich für die Unannehmlichkeiten.»

Waren die Stornierungen rechtens?

Ingrid Ryser, Rechtsanwältin und Informationschefin beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD ordnet die rechtliche Lage für uns ein, denn bei einem Online-Shop-Kauf greift das Schweizer Obligationenrecht (kurz: OR): «Wenn der Käufer die Offerte des Verkäufers angenommen hat, ist grundsätzlich ein Vertrag zustande gekommen. Dieser bindet beide Parteien gleichermassen.» Sprich: Mit einem Mausklick zum gültigen Kaufvertrag.

Doch: «Hat sich nun allerdings eine der beiden Parteien über einen grundlegenden Vertragsbestandteil geirrt, kann diese den Vertrag anfechten und der Vertrag ist für sie unverbindlich. Der Irrtum muss jedoch wesentlich sein. In Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR steht, dass ein solcher wesentlicher Irrtum dann vorliegt, wenn der Verkäufer sich eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange hat versprechen lassen, als es sein Wille war.»

Vorliegend dürfe der Verkäufer einen solchen Irrtum geltend machen. Er habe damit die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. «Ob eine Anfechtung bzw. der Vertragsrücktritt in einem konkreten Fall zulässig ist, kann jedoch nur ein Gericht im Einzelfall beurteilen», betont Ryser.

Juristische Fragen seien immer abstrakt und ohne umfassende Sachverhaltserhebung schwierig zu beurteilen. «Letztinstanzlich kann – wie gesagt – nur ein Gericht über einen konkreten Sachverhalt urteilen.»

Und wie urteilst du?

«Ich als watson-Richterin bzw. watson-Richter (setzt dramatisch eine Perücke auf) urteile»:
An dieser Umfrage haben insgesamt 10808 Personen teilgenommen
DANKE FÜR DIE ♥
Würdest du gerne watson und unseren Journalismus unterstützen? Mehr erfahren
(Du wirst umgeleitet, um die Zahlung abzuschliessen.)
5 CHF
15 CHF
25 CHF
Anderer
Oder unterstütze uns per Banküberweisung.
Demo gegen die Mediamarkt-Eröffnung in Bern
1 / 10
Demo gegen die Mediamarkt-Eröffnung in Bern
Vor dem Mediamarkt in Bern steht die Polizei Spalier, die Demonstranten machen Selfies.
Auf Facebook teilenAuf X teilen
Das könnte dich auch noch interessieren:
SUST-Bericht über Rangierunfall in Frauenfeld TG deckt Mängel auf
Ein Abschlussbericht der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (Sust) hat Mängel bei der Sicherheit und der Ausbildung eines verunglückten Rangierarbeiters aufgedeckt. Der 30-jährige Mann wurde im September 2025 beim Entkuppeln zwischen zwei Güterwaggons eingeklemmt und tödlich verletzt.
Zur Story