Schweiz
Justiz

Bundesgericht: IV kassiert Niederlage wegen Fakt2

Geizige IV erlaubte nur zwei Stunden «Aufwand» pro Kind – Ohrfeige vom Bundesgericht

Eine alleinerziehende Mutter erzielte einen grossen Sieg gegen die IV. Das Bundesgericht revidierte einen Leitentscheid zu Assistenzpersonen.
28.09.2022, 12:0029.09.2022, 13:19
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Eine 49-jährige alleinerziehende Mutter hat Anfang September einen wuchtigen Sieg gegen die Invalidenversicherung erzielt. Das Bundesgericht kassierte die Einschätzung der IV-Stelle im Kanton Zürich nach einem jahrelangen Rechtsstreit als «nicht sachgerecht». Was sinngemäss bedeutet: Die Invalidenversicherung war zu knausrig.

Angefangen hat der Streit über die übertriebene Sparsamkeit im Jahr 2014: Die Mutter, die seit ihrem 21. Lebensjahr als Paraplegikerin auf einen Rollstuhl angewiesen ist, verlangte von der IV einen Assistenzbeitrag. Damit solle eine Helferin oder ein Helfer bezahlt werden, der ihr im Alltag bei den Mutterpflichten hilft.

Rasch zeigte sich jedoch, dass die Mutter und die IV eine unterschiedliche Vorstellung davon hatten, wie viele Stunden täglich für die Erziehung eines Kindes benötigt werden. Dieses Problem eskalierte im Jahr 2017, als ein zweites Kind auf die Welt kam: Die Mutter verlangte eine volle Unterstützung von 180 Stunden pro Monat – die IV und kantonale Gerichte bewilligten nur einen Bruchteil davon.

IV nutzte illegale Werte bei der Berechnung

Zu tun hatte das damit, wie Behörden gerne entscheiden: anhand von Zahlen aus Durchschnittsfällen. Die IV entwickelte dafür ein Berechnungstool, mit dem strikt nach einem Auswahlsystem ausgerechnet werden konnte, wie gross der Aufwand für eine Assistenzperson ist.

Vorstellen kann man sich das wie ein Online-Shopping-System, bei dem sich die IV durch verschiedene Fragen durchklicken kann: Bei Punkten wie «Säubern beim Verrichten der Notdurft» und «Wäsche sortieren, waschen, aufhängen und trocknen» muss entschieden werden, wie gross der Hilfsbedarf zwischen den symbolischen Zahlen 0 und 4 ist. Für die Berechnung werden dann durchschnittliche Erfahrungswerte genommen.

Das Problem an diesem System war: Es ignorierte nicht nur besondere Fälle wie jenen der alleinerziehenden Paraplegikerin. Zumindest bei der Frage, wie viel Aufwand die Erziehung eines Kindes benötige, stützte sich das Berechnungstool «Fakt2» nicht auf reale Fakten: Es berechnete selbst bei einer Paraplegikerin einen Hilfebedarf von nur 14 Stunden pro Woche – oder umgerechnet: zwei Stunden pro Tag.

Präjudiz revidiert: «Fakt2» kann einfacher kritisiert werden

Das sei ein sehr tiefer Wert, wie nun das Bundesgericht entschied. Es stützte sich dabei auf eine repräsentative Umfrage des Bundes (die sogenannte schweizerische Arbeitskräfteerhebung), die zum Schluss kam, dass Frauen im Schnitt 23 Stunden und Männer 14,8 Stunden pro Woche für die Erziehung eines Kindes aufwenden. Dazu gehörten alltägliche Dinge wie: Kindern Essen geben, sie waschen, ins Bett bringen, mit ihnen spielen oder Hausaufgaben machen.

Deutlich mehr also, als die IV mit ihrem «Fakt2»-Tool berechnet hatte. Das Bundesgericht kassierte die Berichte deshalb auch als «bundesrechtswidrig» und sprach ihnen jegliche Beweiskraft ab. Für die Mutter bedeutet das konkret, dass sie für die Zeit ab der Geburt ihrer beiden Kindern mehr Geld erhalten wird. Wie viel genau, ist offen und muss von der IV-Stelle neu entschieden werden. Das Bundesgericht verdonnerte aber die Invalidenversicherung dazu, genauer abzuklären, wie gross der Hilfebedarf bei der Kindererziehung und -betreuung ist.

Für andere Menschen, die im Streit mit der IV stehen, hat das Urteil eine gewisse Bedeutung: Das Bundesgericht revidierte damit nämlich ein früheres Urteil, in dem das «Fakt2»-Tool «grundsätzlich» als «geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs» sei. Sie werden es in Gerichtsprozessen gegen IV-Entscheide künftig einfacher haben.

Bundesgerichtsurteil 9C_538/2021 vom 6. September 2022

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156 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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wintergrün
28.09.2022 19:35registriert Dezember 2017
Sehr erfreuliches Urteil.
Und der Familie alles gute.
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Blaumaler
28.09.2022 19:35registriert August 2020
Das war natürlich nur ein Einzelfall.
Die Gefälligkeitsgutachter sollte man auch regelmäßig unter die Lupe nehmen.
Selbst Toten wird eine gute Gesundheit attestiert. Ein Spießrutenlauf für die Gesuchsteller denen über Jahre kaum überwindbare Hindernisse in den Weg gelegt werden. Ohne Anwälte nicht zu stemmen.

Eine Schande! Hoffentlich kommen weitere Fälle, so dass der Bund dort endlich mal die Missstände bereinigt.
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Pat the Rat (das Original)
28.09.2022 19:56registriert Februar 2017
Guter und richtiger Entscheid, einerseits...

Jedoch stellt sich mir auch die Frage, wie kommt eine alleinerziehende Paraplegikerin zu einem 2. Kind (ich weiss wie das funktioniert, keine Sorge) und bleibt trotzdem alleinerziehend?
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