Schweiz
Rassismus

Bundesgericht bestätigt Verurteilung gegen Ex-SVP-Mitglied wegen Kristallnacht-Tweets

Bundesgericht bestätigt Verurteilung gegen Ex-SVP-Mitglied wegen Kristallnacht-Tweets

16.11.2015, 12:0016.11.2015, 12:14

Das Bundesgericht hat die Verurteilung wegen Rassendiskriminierung eines ehemaligen SVP-Mitglieds bestätigt. Der Mann hatte im Juni 2012 via Twitter den Satz «Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht ... diesmal für Moscheen» verbreitet.

Das Zürcher Obergericht hatte den Mann im April 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu 120 Franken und einer Busse von 1800 Franken verurteilt. Dabei bleibt es.

Wie das Bundesgericht in seinem am Montag publizierten Urteil festhält, könne angesichts des prägnant formulierten Tweets nicht von einer «gedankenlosen» Äusserung gesprochen werden. Vielmehr verknüpfe der Tweet die Novemberpogrome ausdrücklich mit Moscheen und impliziere für diese, was für die Synagogen tatsächlich stattfand.

Wie bereits die Vorinstanz geht das Bundesgericht davon aus, dass dem Verurteilten der historische Hintergrund der Reichskristallnacht durchaus bewusst war: Im November 1938 erfolgten im gesamten Deutschen Reich vom nationalsozialistischen Regime organisierte schwere Übergriffe auf Juden und jüdische Einrichtungen.

Die Verbrechen jener Nacht gelten als Übergang von der antisemitischen Diskriminierung zur systematischen Verfolgung und zum späteren Völkermord an den Juden.

Der Verurteilte habe Personen und Gruppen, welche die islamische Glaubensgemeinschaft bilden, die Existenzberechtigung und Gleichwertigkeit an sich abgesprochen.

Die Bundesrichter halten in ihrem Urteil klar fest: «Für Überlegungen, ob ‹wir wieder eine Kristallnacht brauchen›, besteht kein Raum.» Damit würden Personen und Gruppen wegen ihrer Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gerechtfertigt.

Solche Äusserungen würden unter die Kategorie Hassrede fallen und seien durch die Meinungsäusserungsfreiheit nicht geschützt. (Urteil 6B_627/2015 vom 04.11.2015) (sda)

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