Unternehmen sollen Bussen nicht von den Steuern abziehen dürfen

Unternehmen sollen Bussen nicht von den Steuern abziehen dürfen

16.11.2016, 14:52

Unternehmen sollen Bussen und Bestechungsgelder nicht von den Steuern abziehen dürfen. Das will der Bundesrat trotz Kritik in der Vernehmlassung explizit im Gesetz verankern. Er verzichtet aber darauf, auch den Abzug von Prozesskosten zu unterbinden.

Das Thema sorgte im Zusammenhang mit den Bussen für Schweizer Banken für Diskussionen. Heute ist nicht explizit geregelt, ob Unternehmen Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck von den Steuern abziehen dürfen oder nicht. Zudem ist die Praxis in den Kantonen unterschiedlich.

Um die Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, beauftragte das Parlament den Bundesrat, eine gesetzliche Regelung auszuarbeiten. Am Mittwoch hat der Bundesrat nun die Botschaft dazu verabschiedet.

Entscheid des Bundesgerichts

Inzwischen liegt auch ein Bundesgerichtsurteil vor. Vor kurzem hat das Gericht im Fall einer europäischen Wettbewerbsbusse entschieden, dass finanzielle Sanktionen mit Strafzweck bereits nach geltendem Recht steuerlich nicht abzugsfähig sind. In diesem Punkt soll also keine neue Regelung erlassen werden, sondern lediglich eine explizite. Sie würde auch für ausländische Bussen gelten.

Das Bundesgericht habe die Rechtsauffassung des Bundesrates bestätigt, schreibt dieser in der Botschaft. Er argumentiert, dass die Strafwirkung der Busse reduziert werde, wenn diese zum Abzug zugelassen wäre. Die übrigen Steuerzahlenden müssten die Busse oder Geldstrafe indirekt mittragen. Das könne nicht der Zweck der Sanktion sein. Nur gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck dürften zum Abzug zugelassen werden.

Das ist jedoch umstritten. In der Vernehmlassung sprachen sich die FDP und die SVP, die im Nationalrat eine knappe Mehrheit haben, gegen die geplante Regelung aus. Auch Wirtschaftsverbände und Bankenorganisationen sagten Nein. Die Gegner verweisen auf den Grundsatz der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Durch Bussen sinke der geschäftsmässig begründete Aufwand.

Keine Regelung zu Prozesskosten

Auf Widerstand stiess auch der Vorschlag des Bundesrates, Prozesskosten für nichtabzugsfähig zu erklären, die im Zusammenhang mit Bussen und Geldstrafen stehen. Neben der SVP und der FDP stellten sich die meisten Kantone dagegen.

Der Bundesrat hält fest, er anerkenne gewisse praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung. So könnten Unternehmen, die über einen eigenen Rechtsdienst verfügten, die Kosten für die eigene Verteidigung als Personalaufwand verbuchen. Jene, die externe Verteidiger mandatierten, könnten die Prozesskosten dagegen nicht abziehen.

Daher verzichte er darauf, die Prozesskosten in die Vorlage aufzunehmen, schreibt der Bundesrat. Prozesskosten seien dennoch nicht in jedem Fall abzugsfähig. Es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob sie geschäftsmässig begründet seien oder nicht.

Provisionen für Straftaten

Festgehalten hat der Bundesrat hingegen trotz Kritik an einer Regelung zu Aufwendungen, die Straftaten ermöglichen oder als Gegenleistung für das Begehen von Straftaten erfolgen. Auch solche sollen nicht steuerlich abzugsfähig sein.

Gemeint ist beispielsweise die Miete von Geschäftsräumen, die für strafbare Tätigkeiten verwendet werden, oder eine als Provision verbuchte Gegenleistung für das Begehen eines Delikts. Der Zusammenhang sei in der Praxis kaum erkennbar, räumt der Bundesrat ein.

Steuerbehörden könnten den Zusammenhang zwischen einer Aufwendung und einer Straftat grundsätzlich nur gestützt auf ein rechtskräftiges Strafurteil feststellen. Ergäben sich Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat, seien die Steuerbehörden indes verpflichtet, diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu melden.

Bestechung Privater

Ferner soll im Gesetz verankert werden, dass Bestechungszahlungen an Private nicht abzugsfähig sind. Dagegen stellt sich die SVP. Der Bundesrat hält fest, die Regelung entspreche dem Sinn und Zweck internationaler Vorgaben und gelte als wirkungsvolles Mittel zur Bekämpfung der Korruption, wenn gleichzeitig die Privatbestechung strafbar sei.

Die Bestechung Privater ist seit diesem Sommer neu geregelt. Sie ist nun auch dann strafbar, wenn es nicht um eine Wettbewerbsverzerrung geht. Neu wird sie zudem von Amtes wegen verfolgt. Eine Ausnahme gilt für leichte Fälle. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll eine Diskrepanz zwischen Steuer- und Strafrecht beseitigt werden.

Die Gesetzesvorlage könne sich positiv auf die von den Bürgerinnen und Bürgern wahrgenommene Fairness des Steuersystems auswirken, schreibt der Bundesrat. Studien belegten, dass Fairness wichtig sei für die Steuermoral. Geringfügige negative Auswirkungen könnte die Vorlage auf die Standortattraktivität haben. (sda)

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