Berner Justiz geht nicht auf erneute Vorwürfe gegen Polanski ein

Berner Justiz geht nicht auf erneute Vorwürfe gegen Polanski ein

08.11.2017, 15:36

Die Berner Justiz geht nicht auf neue Vorwürfe gegen den französisch-polnischen Starregisseur Roman Polanski ein. Sie hat entschieden, das Verfahren wegen angeblicher Vergewaltigung einer 15-Jährigen infolge Verjährung nicht an die Hand zu nehmen.

Die Prüfung der Anzeige habe ergeben, dass die neuen Vorwürfe gegen Polanski auf das Jahr 1972 zurückgingen. Damals sei die Urheberin der Strafanzeige, eine heute 61-jährige gebürtige Deutsche, 15 Jahre alt gewesen, schreibt die Staatsanwaltschaft Berner Oberland in einer Mitteilung vom Mittwoch.

Der damals geltende Tatbestand der Notzucht, der dem heutigen Vergewaltigungstatbestand entspreche, gelange nicht zur Anwendung, schreibt die Behörde mit Sitz in Thun. Dies, weil nur Frauen, die das 16. Lebensjahr zurückgelegt hatten, davon erfasst worden seien.

Der heute für die Sanktionierung der angeblichen Taten in Frage kommende Tatbestand sexueller Handlungen mit Kindern sei seit spätestens 1987 verjährt. Dieser heutige Tatbestand entspricht laut der Staatsanwaltschaft dem damaligen Vorwurf der Unzucht mit Kindern.

Anzeige in St. Gallen

Die Anzeige gegen Polanski war am 26. September zunächst bei der St. Galler Kantonspolizei eingereicht worden. Die Frau, welche sie einreichte, gibt an, 1972 von Polanski in einem Chalet in Gstaad BE vergewaltigt worden zu sein. Polanski weilte in der Vergangenheit sehr oft im Berner Oberland.

Die St. Galler Staatsanwaltschaft richtete danach ein Übernahmeersuchen an die Berner Justizbehörden, worauf diese die örtliche Zuständigkeit zur Untersuchung der Vorwürfe bejahte. Schon als die Berner Justiz dies Anfang Oktober bekanntgab, schrieb sie, es gelte nun abzuklären, ob der Vorwurf verjährt sei.

Anfechtbarer Entscheid

Die Urheberin der Anzeige kann nun die Nichtanhandnahmeverfügung der Berner Staatsanwaltschaft anfechten, wie Christof Scheurer, Informationsbeauftragter der Berner Generalstaatsanwaltschaft, am Mittwoch auf Anfrage sagte. Dies, weil sie sich als Privatklägerin konstituiert hat.

Eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung würde die Beschwerdekammer des bernischen Obergerichts prüfen. (sda)

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