Die Arbeitgeberin bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Ist es betrieblich notwendig, darf sie für alle Arbeitnehmer sämtliche Ferien ausserhalb der Schulferien anordnen. Gleichzeitig hat sie jedoch eine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht. Dein Chef muss deswegen auf deine Bedürfnisse eingehen, sofern dies betrieblich machbar ist. Die Bedürfnisse von Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern gehen im Konfliktfall grundsätzlich vor.
Das Gesetz privilegiert Arbeitnehmer mit Familienpflichten bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit, äussert sich in diesem Punkt jedoch nicht zu den Ferien. Wie das Staatssekretariat für Wirtschaft seco schreibt, muss die Arbeitgeberin aber bei Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern auf die Schulferien Rücksicht nehmen. Gleichwohl haben weder Eltern einen unbedingten Anspruch auf Urlaub während der Schulferien, noch gilt für dich als Single in diesen Wochen eine automatische Feriensperre.
Fallen die Schulferien in die betriebliche Hochsaison, kann es durchaus sein, dass ein Arbeitnehmer überhaupt nicht mit seinen Kindern in den Urlaub fahren kann. Gibt es einen Graubereich und sind Urlaubstage während der Schulferien möglich, aber nicht für alle, wirst du als Single gegen deinen Arbeitskollegen mit schulpflichtigen Kindern einen schweren Stand haben. Denn dieser in seiner Planungsfreiheit durch die vorgegebenen Schulferien eingeschränkt.
Spielt es nun aber für den Betrieb gar keine Rolle, wann die Angestellten ihre Ferientage beziehen, darf die Arbeitgeberin umso weniger die Bedürfnisse ihrer Angestellten übergehen. Möchtest du beispielsweise an einem Wettkampf teilnehmen, darf dein Chef dir diesen Wunsch nicht mit dem blossen Argument abschlagen, dass du als Single generell keine Urlaubstage während der Schulferien beziehen darfst.
Es liegt zwar am Chef, die Ferienplanung zu machen. Dabei muss er aber eben planen und darf dich, egal ob Single oder Elternteil, nicht spontan in die Ferien schicken, weil gerade zu wenig zu tun ist. Als Faustregel gilt eine Vorankündigungsfrist von zwei bis drei Monaten. Bist du einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt, kann die Vorankündigungsfrist kürzer ausfallen. Respektiert deine Arbeitgeberin diese Fristen nicht, kannst du dich grundsätzlich weigern, die Ferien anzutreten. Du musst ihr aber deine Arbeitsleistung unmissverständlich und am besten schriftlich anbieten.
Hat der Chef deine Ferien geplant und bewilligt, darf er nur im Ausnahmefall darauf zurückkommen. Dies etwa dann, wenn ein unerwarteter Grossauftrag reinkommt und er diesen ohne deine Unterstützung nicht stemmen kann. Für die Mehrkosten, die dir durch die durcheinandergewirbelte Ferienplanung entstehen, muss dein Chef in diesem Fall aufkommen. So etwa, wenn Annullationskosten anfallen.
Beachten bei der Ferienplanung muss dein Chef schliesslich, dass im Jahr mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängen. Gemäss aktueller Rechtsprechung dürfen diese zwei Wochen auch Feiertage umfassen, so ist es rechtlich in Ordnung, wenn du deine zwei Wochen über Weihnachten / Neujahr nehmen muss. Die Feiertage während der Ferien darf dein Chef dir aber natürlich nicht von deinem Feriensaldo abziehen.