Auch im Alter sollen Menschen ihre finanziellen Grundbedürfnisse decken können. Um dieses Existenzminimum für alle sicher zu stellen, gibt es die Ergänzungsleistungen. Reichen diese nicht, müssen die engen Verwandten einspringen, sofern dies möglich und zumutbar ist. Die Sozialhilfe kommt grundsätzlich nur als letztes Mittel zum Zug.
Sind deine Eltern im AHV-Alter und können ihren Unterhalt nicht selber stemmen, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Ihre gesetzlich anerkannten Ausgaben müssen über ihren anrechenbaren Einnahmen liegen. Sie dürfen zudem über nicht mehr als 100'000 CHF Vermögen pro Person verfügen, wobei ein selbst bewohntes Eigenheim nicht dazugezählt wird.
So schwierig es auch sein mag, wenn deine Eltern für ihren Lebensunterhalt ihr Erspartes aufbrauchen müssen und nicht vererben können: Es ist meist die falsche Strategie, dir das Vermögen deswegen zu verschenken. Denn die Ausgleichskasse wird das ab einem bestimmten Betrag als freiwilligen Vermögensverzicht betrachten und so allenfalls den Antrag auf Ergänzungsleistungen ablehnen.
Beziehen deine Eltern Ergänzungsleistungen, musst du diese nach ihrem Tod allenfalls rückerstatten: Dies ist dann der Fall, wenn der Nachlass 40'000 CHF übersteigt, eingerechnet wird hier nun ein allfällig vererbtes Eigenheim.
Scheitern deine Eltern mit dem Antrag auf Ergänzungsleistungen oder reichen diese nicht aus, ist die nächste behördliche Anlaufstelle meist das Sozialamt. Laut Bundesgericht darf dieses die Sozialhilfe auch dann nicht verweigern, wenn deine Eltern in einer misslichen Lage sind, weil sie dir einen Erbvorbezug gewährt haben. Das Sozialamt wird jedoch in der Regel prüfen, ob du in günstigen Verhältnissen lebst und so deinen Eltern finanziell unter die Arme greifen musst.
Die Idee hinter der Verwandtenunterstützungspflicht ist dabei nicht, dass du später selber auf Unterstützung angewiesen sein wirst: «In günstigen Verhältnissen lebt, wem aufgrund seiner finanziellen (Gesamt-) Situation eine wohlhabende Lebensführung möglich ist. Diese muss namentlich auch im Hinblick auf eine im Alter zu erwartende Pflegebedürftigkeit sichergestellt sein», so das Bundesgericht. Einen für alle geltenden Betrag gibt es hier nicht, aber in vergangenen Entscheiden ging das höchste Gericht erst bei einem steuerbaren Monatseinkommen von rund 10'000 CHF von günstigen Verhältnissen aus. Ab einem Vermögen von 250'000 CHF wird ein Teil des Vermögens als Einkommen dazugerechnet, der konkrete Betrag hängt dabei namentlich von deinem Alter ab.
Was nun aber, wenn du mit deinen Eltern zerstritten und gar nicht einverstanden damit bist, sie unterstützen zu müssen? Diese Situation ist nicht nur persönlich schwierig, auch beim Sozialamt oder allenfalls beim Gericht wirst du hier einen schweren Stand haben. Denn diese gehen nur selten davon aus, dass die Unterstützung «unbillig» ist und du damit von der Pflicht befreit bist. Gemäss Bundesgericht ist das etwa dann der Fall, wenn «die persönliche Beziehung durch das Verhalten des Bedürftigen ernsthaft gefährdet ist, weil er seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Pflichtigen verletzt hat» oder weil seit mehreren Jahren kein Kontakt mehr besteht und «es damit an einer tragfähigen Solidarität unter den Generationen» fehle. Ein blosser Streit ums Geld reicht jedenfalls nicht aus.
Das Ersparte ist doch dazu da, dass man es im Alter aufbrauchen kann. Meine Eltern haben für dieses Ersparte gearbeitet, darum sollen sie es auch brauchen. Ich erwarte überhaupt nicht, dass sie mir ihr Geld vererben.
Jeder der sein ganzes Leben hier gearbeitet hat, sollte sich im Alter nicht fragen müssen ob sein Geld bis Ende Monat ausreicht egal aus welchen Verhältnissen er kommt.