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Bundesgericht: Automobilist muss Führerausweis wegen eines Vogels abgeben

Bundesgericht: Automobilist muss Führerausweis wegen eines Vogels abgeben

26.04.2016, 12:0026.04.2016, 12:50

Ein Autofahrer muss seinen Fahrausweis wegen eines Vogels abgeben. Das Bundesgericht hat einen mindestens zweijährigen Führerausweisentzug für einen Mann bestätigt, der versucht hatte, beim Fahren einen Vogel aus seinem Wagen zu verscheuchen.

Die hektische Aktion endete damit, dass der Lenker einen Inselschutzpfosten rammte. Für den Vogel, der durch das geöffnete Autofenster hereingeflogen war, endete die Sache an jenem Oktobertag 2014 glücklich: Das Auto blieb nach der Kollision auf der Verkehrsinsel stehen. Dort stieg der Automobilist aus, und als die Tür offen war, fand der Vogel den Weg zurück in die Freiheit.

Der Autofahrer aus dem Kanton Luzern bekam jedoch einen Strafbefehl wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und eine Busse von 200 Franken aufgebrummt. Weil sich das Malheur im Kanton Zürich ereignete, sprach die dort zuständige Behörde die Sanktion aus.

Mehrere Ausweisentzüge

In den vergangenen zehn Jahren hatte der Lenker schon drei Mal den Führerausweis wegen mittelschwerer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) abgeben müssen.

Weil das Malheur mit dem Vogel vom Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern ebenfalls als mittelschwer eingestuft wurde, war die Folge gemäss SVG der zweijährige Entzug des Ausweises.

Der Antrag vor Bundesgericht, dass der Vorfall als leichte Widerhandlung zu qualifizieren und somit nur eine Verwarnung auszusprechen sei, wurde abgewiesen.

Tiere und Autos

Die Rechtssprechung zu plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Tieren ist reichhaltig. Egal, ob man zum Beispiel wegen eines Ausweichmanövers ins Schleudern und in der angrenzenden Wiese zum Stillstand kommt oder mit einem entgegenkommenden Wagen kollidiert: Gemäss Strassenverkehrsvorschriften liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor.

Ob nun ein Wildschwein, ein Reh oder halt nur ein Vogel einem Automobilisten in die Quere kommt: In diesen Situationen ist gemäss Bundesgericht in der Regel Abbremsen die angemessene Reaktion. (Urteil 1C_656/2015 vom 08.04.2016) (sda)

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