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Drei Urteile, die den Aarauer Stadion-Gegnern nicht gefallen dürften

Drei Urteile, die den Aarauer Stadion-Gegnern nicht gefallen dürften

02.05.2019, 14:3502.05.2019, 14:35
Le joueur argovien Varol Tasar, gauche, lutte pour le ballon avec le milieu lausannois Alexandre Pasche, droite, lors de la rencontre de football de Challenge League entre le FC Lausanne-Sport et le F ...
Die Chancen, dass die Aarauer bald in einem neuen Stadion kicken, sind leicht gestiegen.Bild: KEYSTONE

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat drei Stimmrechtsbeschwerden zur Revision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) von Aarau im Zusammenhang mit dem neuen Fussballstadion abgewiesen. Die Urteile des Verwaltungsgerichts sind noch nicht rechtskräftig.

Über eine Stimmrechtsbeschwerde musste das Verwaltungsgericht bereits das zweite Mal entscheiden. Es wies die Beschwerde erneut ab. Das Bundesgericht hatte Ende Januar das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben, weil dieses seinen Entscheid gefällt hatte, bevor alle Stellungnahmen vorgelegen waren.

Die vom Einwohnerrat im August 2018 genehmigte Revision der Bau- und Nutzungsordnung ist ein Schritt auf dem langen Weg zum geänderten Bauprojekt für das neue Fussballstadion im Torfeld Süd.

In der zweiten Stimmrechtsbeschwerde wurden die Publikationen zum Nichtzustandekommen des Referendums gegen die BNO sowie zur Rechtsgültigkeit des Beschlusses des Einwohnerrats angefochten. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) wies auch diese Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte am 23. April diesen Entscheid den DVI.

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Eine dritte Stimmrechtsbeschwerde verlangte, der Stadtrat sei zu verpflichten, hinsichtlich der beschlossenen Revision der BNO eine neue Referendumsfrist anzusetzen und zu publizieren.

Das DVI trat unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden nicht auf diese Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht wies auch die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdeführenden wegen offensichtlich mutwilligen Vorgehens, ab.

Die drei Urteile können mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. Einer Beschwerde an das Bundesgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wie die Stadtkanzlei am Donnerstag mitteilte. (aeg/sda)

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