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FCZ-Chaot trat auf Bewusstlosen ein – Landesverweis bestätigt

FCZ-Chaot trat auf Bewusstlosen ein – Landesverweis von Bundesgericht bestätigt

12.12.2023, 12:00
Der Vorfall ereignete sich bei einer Massenschlägerei beim Prime Tower.
Der Vorfall ereignete sich bei einer Massenschlägerei beim Prime Tower.bild: kapo zh

Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines FC Zürich-Fans wegen versuchter schwerer Körperverletzung und wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe sowie einen Landesverweis für sechs Jahre bestätigt. Der aus Syrien stammende junge Mann beteiligte sich 2018 an einem Angriff auf Fans des Grasshopper-Clubs Zürich (GC).

Dabei «stampfte» er einer reglos auf dem Boden liegenden Person gegen die Kopf- beziehungsweise Halspartie und machte danach einen weniger kräftigen Kick gegen den gleichen Bereich. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Das höchste Schweizer Gericht hat die Beschwerde des Mannes in allen Punkten abgewiesen. Er beantragte eine Verurteilung wegen Raufhandels und eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten. Zudem sollte von der Landesverweisung abgesehen werden.

Hooligan-Schlägerei auf dem Maagplatz in Zürich

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Hooligan-Schlägerei auf dem Maagplatz in Zürich
Am 28. Februar 2018 greifen FCZ-Schläger GC-Fans an, die sich auf dem Maagplatz im Zürcher Kreis 5 zum Marsch in Richtung Letzigrund-Stadion versammelt haben. Die FCZ-Schläger laufen vermummt aus dem Bahnhof Hardbrücke in Richtung Maagplatz. (Alle Bilder: StapoZH)
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Videoaufnahme der Tat

Das Bundesgericht stützt in seinen Ausführungen jedoch die Sicht des Zürcher Obergerichts vom Mai 2022. Aufgrund der am Tatort beim Zürcher Prime Tower gemachten Videoaufnahmen durfte die Vorinstanz die Tat als Angriff und versuchte schwere Körperverletzung qualifizieren. Es sprach dafür eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten und eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu 30 Franken aus. Es berücksichtigte dabei eine widerrufene frühere Geldstrafe.

Aufgrund der negativen Risikoprognose erachtet das Bundesgericht die Anordnung der Landesverweisung als zulässig. Das öffentliche Interesse an Sicherheit überwiege das private Interesse des Mannes an einem Verbleib in der Schweiz.

Ob der aus einer kurdisch-jesidischen Familie stammende Verurteilte nach Verbüssung seiner Strafe tatsächlich in sein Herkunftsland zurückkehren muss, werden die zuständigen Vollzugsbehörden zum gegebenen Zeitpunkt entscheiden müssen. Grundsätzlich gilt, dass niemand in ein Land ausgewiesen werden darf, wo er an Leib und Leben gefährdet ist. (Urteil 6B_1115/2022 vom 22.11.2023) (sda)

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