Das Walliser Kantonsgericht muss die Strafe für einen der mehrfachen Schändung und sexuellen Nötigung für schuldig befundenen Mann neu bemessen, denn es hat vor der Urteilsfällung keinen aktuellen Strafregisterauszug eingeholt. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
Das Kantonsgericht wusste wegen der Unterlassung nicht, dass der Mann während des laufenden Verfahrens erneut straffällig geworden war.
Er hatte sich im Juli 2021 der einfachen Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner damaligen Freundin schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Täter mit einem Strafbefehl, der im November 2021 unangefochten rechtskräftig wurde. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Als das Kantonsgericht den Mann im März wegen der genannten Sexualdelikte sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilte, ging es davon aus, dass der Täter seit Oktober 2017 nicht mehr delinquiert habe. Es verhängte deshalb eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 140 Franken und eine Busse von 4200 Franken.
Das Bundesgericht hat nun eine Beschwerde der Walliser Staatsanwaltschaft gutgeheissen, weil das Kantonsgericht keinen aktuellen Strafregisterauszug einholte. Dies dürfte namentlich Auswirkungen auf den Strafaufschub haben, wie das höchste Schweizer Gericht in seinem Urteil festhielt. Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Beschwerde eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten und eine unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen gefordert.
Das Kantonsgericht hatte den Mann im März von den Vorwürfen des Fahrens ohne Berechtigung, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der mehrfachen Vergewaltigung freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung stellte es ein. (Urteil 6B_536/2022 vom 25.8.2022) (aeg/sda)