Max (Name geändert) ist 76 Jahre alt und pädophil. In seinem langen Leben hat er schon viele Gerichtssäle von innen gesehen. Es sass in Berlin, Zürich, Wien oder Rorschach vor den Richtern. Immer ging es um sexuelle Handlungen mit Kindern. 1995 wurde Max bedingt entlassen.
Er bewährte sich nicht. 1997 – 22 Jahre nachdem er in Berlin das erste Mal verurteilt worden war – folgten die Richter des Bezirksgerichts Brugg dem Antrag der Staatsanwaltschaft und verwahrten ihn. 2009 hob das Obergericht die Verwahrung auf und ordnete eine stationäre Massnahme an. Seither befand sich Max im stationären Massnahmenvollzug.
Dieses Jahr musste sich die Justiz erneut mit Max befassen. Der Mann, der 1997 als «übelster Kinderschänder der Schweiz» Schlagzeilen machte, ist alt geworden. Er hört schlecht. Deshalb rückte er während der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Brugg mit seinem Stuhl näher zum Richterpult, um die Fragen besser verstehen zu können.
Die Staatsanwaltschaft wollte Max verwahren. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass eine Verwahrung nicht angebracht ist, sei die stationäre Massnahme zu verlängern. Max’ Verteidiger beantragte dessen Entlassung und eine ambulante Massnahme.
Dass eine stationäre Massnahme aufgehoben wird, kommt nicht allzu oft vor. In der Schweiz kommt pro Jahr nur etwa jeder Zehnte frei. Das zeigt eine Studie des Rechtswissenschafters Thomas Freytag und Doktorandin Aimée Zermatten.
Psychiatrische Gutachten spielen in solchen Fällen vor Gericht eine wichtige Rolle. Auch bei Max. Der Gutachter hat bei ihm eine Pädophilie diagnostiziert. Er habe unter verschiedenen Vorwänden Beziehungen zu vorpubertären Knaben gesucht, habe sie auf der Strasse angesprochen, sie in seine Wohnung mitgenommen, wo es zum sexuellen Missbrauch kam. Körperliche Gewalt habe er jeweils nicht ausgeübt.
Die sechsjährige Freiheitsstrafe, zu der Max 1997 verurteilt worden war, hat er verbüsst. Die Massnahme wurde angeordnet, weil die Strafe alleine nicht geeignet war, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Mit der Frage, wie gefährlich Max heute noch ist und wie es mit ihm weitergehen soll, beschäftigten sich alle Instanzen.
Nun hat das Bundesgericht entschieden, dass Max nicht verwahrt und die stationäre Massnahme nicht verlängert wird. Das Bundesgericht ist der Meinung, dass eine ambulante Massnahme ausreicht. Damit stützt es den Entscheid des Obergerichts.
Nach über 20 Jahren kommt Max also unter Auflagen frei. Für seinen Mandanten sei das natürlich eine gute Nachricht, sagt Verteidiger Franz Hollinger. «Vor allem weil das Amt für Justizvollzug und die Staatsanwaltschaft sehr für eine Verwahrung gekämpft haben.» Eine Verwahrung wäre in Max’ Fall aber nicht verhältnismässig gewesen, argumentiert Hollinger. Er verweist auf einen ähnlichen Fall, mit dem sich das Bundesgericht 2013 befasst hatte.
Damals hob es die Verwahrung eines 76-jährigen Sexualstraftäters auf, der über 20 Jahre im Verwahrungsvollzug sass. Das Bundesgericht ordnete eine ambulante Massnahme an. Trotz hoher Rückfallgefahr und ungünstiger Prognose. Die hohe Rückfallgefahr könne mit geeigneten Vorkehrungen derart reduziert werden, dass die Verübung einer Straftat nicht mehr als wahrscheinlich erscheint, heisst es im Urteil.
Zum gleichen Schluss kommt das Bundesgericht auch in Max’ Fall. Eine Verwahrung komme nur als letztes geeignetes Mittel, bei besonders schweren Straftaten in Frage. Auch eine stationäre Massnahme müsse verhältnismässig sein. Sie habe zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreiche.
Eine mildere Massnahme bedeutet im Fall von Max nicht, dass er sich eine Wohnung suchen kann und regelmässig in die Therapie muss. Die ambulante Massnahme ist an weitere Auflagen geknüpft. Max kommt in ein betreutes Wohnen und muss vorerst für die nächsten fünf Jahre wöchentlich in die Therapie. Zudem wurde ihm verboten, Kontakt zu Kindern unter 16 Jahren aufzunehmen und er erhält eine Bewährungshilfe.
Momentan befinde er sich in einer stationären Massnahme, wo er auf die ambulante Therapie vorbereitet werde, sagt sein Verteidiger. «Ab Mitte Januar soll er dann in einem betreuten Wohnen untergebracht werden, wo er nach Bedarf eng- oder weitmaschiger betreut wird.»
Bundesgerichtsurteil 6B_1332/2019 vom 10. Dezember 2019 (aargauerzeitung.ch)
Was überhaupt nicht heisst, dass er seiner Neigung nicht mehr nachgeht, nur weil er schwerhörig ist.
Unverständlich.