Ein Zürcher Gericht soll sich erneut mit dem Fall einer Chefsekretärin befassen, die fast eine Million Franken bei ihrem Arbeitgeber veruntreut hat. Die Angeklagte nutzte ihre Firmenkreditkarte für private Ausgaben.
Die Sekretärin, die zwischen 1997 und 2010 bei der Bank angestellt war, erhielt eine auf ihren Namen ausgestellte Kreditkarte, die sie nur für geschäftliche Ausgaben verwenden sollte. Alle persönlichen Ausgaben mussten gemeldet werden, damit sie vom Lohn abgezogen werden konnten.
Zwischen 2003 und dem Ende ihrer Anstellung im Oktober 2010 nutzte sie die Karte jedoch in Kleidergeschäften, beim Friseur, in Restaurants, für Reisen und für Schönheitsoperationen. Auch ihr Ehemann profitierte von dem Geldsegen. Die Bank schätzte den Gesamtschaden auf mehr als 955'000 Franken und reichte im Januar 2011 Klage in Zürich ein.
Nach vielen juristischen Irrungen und Wirrungen hat das Bezirksgericht Zürich die ehemalige Sekretärin Ende Oktober 2018 vollumfänglich freigesprochen. Für den Schadenersatz verwies das Gericht auf den Zivilweg. Das Urteil wurde vom Obergericht des Kantons bestätigt. Die Bank legte dagegen Beschwerde ein.
In einem am Montag veröffentlichten Entscheid hat das Bundesgericht die Beschwerde der Bank gutgeheissen und den Fall an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Die Richterinnen und Richter erkennen zwar an, dass die Angeklagte keinen Betrug begangen hat, da sie nicht versucht hatte, das Kontrollsystem der Bank zu täuschen. Es scheint, dass ihre Vorgesetzten ihre Ausgaben ohne mit der Wimper zu zucken akzeptiert hatten.
Allerdings hätte das Zürcher Gericht den Fall unter dem Gesichtspunkt der Veruntreuung prüfen müssen. Nur weil der Tatbestand des Betrugs verneint wurde, sei ein Schuldspruch wegen Veruntreuung nicht ausgeschlossen, so das Bundesgericht.
Denn sobald die ehemalige Sekretärin private Ausgaben mit ihrer Firmenkreditkarte bezahlte, ging das Vermögen der Bank ohne ihre Kontrolle an die Händler, stellt das Bundesgericht weiter fest. Das System der Rechnungskontrolle hätte erst im Nachhinein eingegriffen, als der Schaden bereits angerichtet und die Straftat begangen war. (Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021) (aeg/sda)
Und gegen grosse Brüste der Sekretärin hatten sie wohl auch nichts einzuwenden. Oder was auch immer das für Schönheitsoperationen waren.
Nach kurzer Überlegung:
Gut, Kleider, Friseur, Restaurants und (geschäfliche) Reisen können je nach Abmachung mit dem Arbeitgeber ja durchaus als Spesen gelten (besonders im Hochlohnsegment).
Bei der Schönheits-OP hingegen frage ich mich, ob das ein früherer Vorgesetzter einfach durchgewunken hat als "Investition" (grössere Brüste => mehr Geschäftsabschlüsse bei männlichen Kunden).
Und die Anklage jetzt durch den/die Nachfolger/in erfolgte, welche/r sich die vergangenen Ausgaben etwas genauer angeschaut hat...