Schweiz
Zürich

Mord in Au-Wädenswil: Mann wegen Tötung der Freundin vor Obergericht

«Eifersucht, Rache, Verzweiflung» – Mann steht wegen Tötung der Freundin vor Obergericht

11.09.2023, 05:4311.09.2023, 16:30
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Vor dem Zürcher Obergericht muss sich am Dienstag ein 37-jähriger Deutscher verantworten, der im Juli 2019 seine Freundin umbrachte. Sie hatte sich in einen anderen Mann verliebt und wollte sich von ihm trennen.

Das Bezirksgericht Horgen hatte den Mann im Jahr 2021 wegen Mordes zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und 12 Jahren Landesverweisung verurteilt. Gemäss Urteil brachte er die 24-jährige Frau in der gemeinsamen Wohnung in Au-Wädenswil ums Leben.

Auslöser war, dass sie ihm mitteilte, dass sie sich in einen anderen Mann verliebt habe und sich von ihm trennen wolle. An jenem frühen Sonntagmorgen im Juli 2019 betrat der Beschuldigte das Schlafzimmer der Frau, in der Hand eine Champagnerflasche.

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Das Zürcher Obergericht. Bild: KEYSTONE

Er stellte sich selber der Polizei

Er schlug der Frau die Flasche mehrmals auf den Kopf, würgte sie, bis sie sich nicht mehr regte, holte schliesslich in der Küche ein Fleischmesser und rammte es ihr sechsmal in den Oberkörper.

Nach der Tat legte der Mann einen mehrere Tage zuvor geschriebenen Brief, in dem er die Tat und eine Selbsttötung ankündigte, auf den Wohnzimmertisch und verliess die Wohnung. Den damals neun Monate alten gemeinsamen Sohn liess er bei der toten Mutter zurück. Er fuhr nach Zürich und stellte sich der Polizei.

«Eifersucht, Rache, Verzweiflung»

Das Bezirksgericht Horgen qualifizierte die Tat beim ersten Prozess im Jahr 2021 als Mord. Das Vorgehen des grundsätzlich geständigen Beschuldigten sei brutal, kaltblütig und skrupellos gewesen. Er habe aus Eifersucht, Rache und Verzweiflung gehandelt. Das Gericht ordnete eine ambulante Therapie während des Strafvollzugs an.

Der Staatsanwalt hatte jedoch eine lebenslängliche Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung von 15 Jahren gefordert. Der Verteidiger hatte für eine Einstufung als – milder bestrafte – vorsätzliche Tötung plädiert. Angemessen sei eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten mit ambulanter Therapie. Die Landesverweisung sei auf acht Jahre zu beschränken. Nun muss sich das Obergericht mit den Forderungen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung befassen. (sda)

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8 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Glücklich
11.09.2023 07:44registriert August 2022
‚Den damals neun Monate alten gemeinsamen Sohn liess er bei der toten Mutter zurück‘

Was für eine Tat.

‚Er schlug der Frau die Flasche mehrmals auf den Kopf, würgte sie, bis sie sich nicht mehr regte, holte schliesslich in der Küche ein Fleischmesser und rammte es ihr sechsmal in den Oberkörper.‘

Und zuletzt überlässt er noch einen Säugling sich selber. 15 Jahre reicht hier bei Weitem nicht, unfassbar …
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Christian Weston Chandler
11.09.2023 09:31registriert Dezember 2019
Ich verstehe dass ein Beziehungsende einen grossen emotionalen Schmerz bereitet, erfahre es gerade selber wieder seit 3 Tagen (und von die 2 Wochen vorher der Achterbahn, es kam ja nicht aus heiterem Himmel), aber nie im Leben würde mir so etwas einfallen. Dann noch das Kind einfach dort lassen, unfassbar.
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Biene_Maja
11.09.2023 10:01registriert Oktober 2017
"Auslöser war, dass sie ihm mitteilte, dass sie sich in einen anderen Mann verliebt habe und sich von ihm trennen wolle."

Falsch - das impliziert, dass das Opfer eine Mitschuld trägt. Hört bitte auf mit solchen Formulierungen. Auslöser war, dass er gewalttätig war und nie gelernt hat mit Zurückweisung umzugehen.
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