Mehrere Tausend Drohnen sollen in der Schweiz schon im Einsatz sein, und glaubt man den Detailhändlern, werden an Weihnachten noch ein paar dazukommen. Sie sind günstig, einfach zu fliegen und meistens mit einer Kamera ausgestattet. Ein richtiges Spassgerät, vor allem für grosse Jungs. Doch so niedrig die Einstiegshürden, so komplex sind inzwischen die gesetzlichen Bestimmungen. Mit den folgenden Punkten sollten Sie sich vertraut machen, sonst könnten Sie sich sehr schnell strafbar machen.
Bevor Sie das Ding einschalten
screenshot: franz carl weber
Wenn Sie das gute Stück ausgepackt haben, halten Sie Ihre kindliche Freude noch einen Moment im Zaun und prüfen Sie das Gewicht: über 30 Kilogramm? Dann brauchen Sie eine Zulassung vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Im Handel erhältliche Amateurgeräte unterschreiten diese Marke zwar deutlich, ABER: Ab einem Gewicht von 0,5 Kilogramm müssen Sie eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Million Franken
haben. Drohnen können sowohl am Boden als auch in der Luft viel Schaden anrichten.
Allgemeine Verbotszonen
In einem Radius von fünf Kilometern von Flugplätzen besteht ein generelles Drohnenverbot, es sei denn, Sie besorgen sich eine Genehmigung des Flugplatzleiters oder der Flugsicherung Skyguide (viel Glück). Davon betroffen sind etwa Flughafengemeinden wie Glattbrugg und Rümlang.
Im Umfeld von grossen Zivilflughäfen sowie Militärflugplätzen sind zudem Kontrollzonen (CTR) definiert. Die CTR Zürich und Dübendorf bedecken fast den gesamten Kanton Zürich. Hier können Drohnen in einer maximalen Höhe von 150 Metern über Grund geflogen werden.
Auf öffentlichem Raum in der Stadt Zürich waren Drohnenflüge bis August 2014 in unbebauten Gebieten möglich. Seither sind sie verboten, die ganze Stadt einschliesslich Gewässer gilt grundsätzlich als bebaut. Einzige Ausnahme: die Allmend Brunau.
Wer trotzdem über der Stadt Zürich fliegen will, muss dies auf Privatgrund tun. Idealerweise ist man selbst Grundstückbesitzer oder man besorgt sich die Erlaubnis eines solchen. Die Stadt liegt innerhalb der CTR Zürich und Dübendorf (siehe oben), folglich gilt die Obergrenze von 150 Metern.
In der Praxis bedeutet das: In der Stadt Zürich darf nur in einer imaginären Luftsäule (siehe Montage unten) geflogen werden. Die Grundfläche bildet ein Privatgrundstück und die Kantenlänge beträgt 150 Meter.
Ein Wohnhaus in Zürich-Altstetten: Der Besitzer darf dort in einer 150 Meter hohen Säule Drohnen fliegen, oder dieses Recht einer Drittperson einräumen.bild: keystone/watson
Menschenansammlungen
In anderen Städten, die dem strengen Beispiel Zürichs bisher nicht gefolgt sind, gelten die Bestimmungen des Bundes: Drohnen dürfen in Wohnquartieren geflogen werden, sofern keine Menschenansammlung vorliegt. Als solche gelten mehr als 24 Personen auf engem Raum. Wer sich einer Menschenansammlung auf weniger als 100 Meter nähern will, braucht eine Bewilligung des BAZL – und die ist mit einer Drohne für ein paar hundert Franken kaum zu bekommen. Es fehlen in der Regel zwei wichtige Sicherheitsmerkmale: 1. Bei einem technischen Defekt muss die Drohne kontrolliert zu Boden gleiten. 2. Bricht die Verbindung mit der Fernsteuerung ab, muss die Drohne selbständig an einen zuvor definierten Ort zurückkehren.
Street Parade in Zürich (2012).Bild: KEYSTONE
Wie weit reicht der Sichtkontakt?
Wer ohne Bewilligung des BAZL fliegen will, muss seine Drohne zudem über Sichtkontakt steuern. Grundsätzlich sieht das menschliche Auge sehr weit, vorausgesetzt das Objekt ist gross genug und anständig beleuchtet. Die Sonne zum Beispiel sehen wir, obwohl sie 150 Millionen Kilometer weit entfernt ist. Auf eine winzige Drohne trifft das nicht zu. Hier dürfte je nach Wetterbedingungen nach wenigen hundert Metern Schluss sein. Es geht auch ohne Sichtkontakt, mit GPS oder einer Videobrille. Aber eben, dafür braucht es eine Bewilligung des BAZL.
Ist das meine Drohne? Oder ein Vogel?bild: watson
Persönlichkeitsrechte
Fast alle Drohnen sind heute mit einer Kamera ausgerüstet, was Fragen zum Datenschutz aufwirft. Unbedenklich sind einzig Aufnahmen, auf denen keine bestimmbaren Personen zu sehen sind. In allen anderen Fällen gelten dieselben Regeln, wie wenn Sie mit einer Handykamera auf der Strasse wildfremde Leute fotografieren: Ohne die Einwilligung der abgebildeten Person(en) oder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse verletzen Sie Persönlichkeitsrechte und machen sich strafbar.
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