Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Swisscom abgewiesen. Diese wollte die Herausgabe von Dokumenten zu ihrem Datenleck im Jahr 2017 an das Westschweizer Fernsehen RTS verhindern.
Die Unterlagen betrafen die Kommunikation zwischen der Swisscom und dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, wie aus deinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.
Die Swisscom stellte sich laut dem Entscheid auf den Standpunkt, dass der Datenschutzbeauftragte ihnen Vertraulichkeit zugesichert habe. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass die Dokumente später auf der Basis des Öffentlichkeitsgesetzes herausgegeben werden könnten.
Das Öffentlichkeitsgesetz gewährt jeder Person Zugang zu amtlichen Unterlagen. In gewissen Ausnahmefällen kann die Einsicht verweigert, verzögert oder nur teilweise gestattet werden.
Eine solche Ausnahme liegt gemäss Bundesgericht im vorliegenden Fall nicht vor. Der Datenschutzbeauftragte habe der Swisscom keine Vertraulichkeit zugesichert, die einen Zugang gemäss Öffentlichkeitsgesetz verhindert hätte, hält das Bundesgericht fest.
Dies hätte den Vertretern der Swisscom, alles hohe Kader, bewusst sein müssen. Es sei auch keine Geheimhaltung schriftlich festgehalten worden. Eine solche sei grundsätzlich nur sehr restriktiv zu handhaben, weil sonst Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips unterlaufen werde.
Die Swisscom wandte sich Ende 2017 an den Datenschutzbeauftragten, weil bei einem ihrer Partner Daten von rund 800'000 Kunden in der Zeit von Ende August bis Ende September 2017 von einem Datenleck betroffen waren.
Nach einem Austausch und Besprechungen mit der Behörde veröffentlichten zunächst die Swisscom und dann der Datenschutzbeauftragte im Februar 2018 eine Medienmitteilung, mit der die Öffentlichkeit informiert wurde. (1C_500/2020 vom 11.3.2021) (aeg/sda)