Beschwerde gegen Abstimmung zum Nachrichtendienstgesetz abgewiesen

Beschwerde gegen Abstimmung zum Nachrichtendienstgesetz abgewiesen

29.12.2016, 12:08

Die Ostschweizer Justiz- und Polizeidirektoren haben die Abstimmungsfreiheit vor der Abstimmung zum Nachrichtendienstgesetz im September verletzt. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es schliesst aber aus, dass dies das Ergebnis massgebend beeinflusst hat.

Das Schweizer Stimmvolk hiess das Nachrichtendienstgesetz am 25. September mit 65.5 Prozent Ja-Stimmen gut. Ein Stimmbürger aus dem Kanton Zürich beantragte jedoch, die Abstimmung für ungültig zu erklären.

Ausserdem verlangte er die Feststellung, dass die Medienmitteilungen der Ostschweizer Justiz- und Polizeidirektoren (OJPD) und des Regierungsrats des Kantons Zürich eine unzulässige Einmischung in den Abstimmungskampf darstellten. Der OJPD gehören die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau und Zürich an.

Das Bundesgericht hält nun in einem am Donnerstag publizierten Urteil fest, dass das Vorgehen des Kantons Zürich nicht zu beanstanden sei. Zwar seien grundsätzlich jene Behörden für die Informationen zuständig, welche die Abstimmung durchführten - in diesem Fall der Bund.

Betroffene dürfen sich äussern

Wenn ein Gemeinwesen von einer Vorlage aber besonders betroffen sei, dürfe es sich aktiv für die eigenen Interessen einsetzen. Konkret sei deshalb zu beachten, dass eines der Ziele des Nachrichtendienstgesetzes die Verhinderung terroristischer Anschläge auf Grossanlässe und stark frequentierte Verkehrsinfrastrukturen sei.

Da im Kanton Zürich zahlreiche solche Anlässe stattfänden und mit dem Flughafen und dem Hauptbahnhof Zürich Anlagen ausserordentlicher Grösse vorhanden seien, habe der Kanton im Abstimmungskampf mitstreiten dürfen.

Keine besondere Betroffenheit im Zusammenhang mit dem Nachrichtendienstgesetz erkennt das Bundesgericht bei den Ostschweizer Kantonen. Die OJPD hätten das Gesetz vielmehr aus sicherheitspolitischen Gründen unterstützt. (Urteil 1C_455/2016 vom 14.12.2016) (sda)

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