Schweiz - Italien: Bern und Rom einigen sich auf Abkommen zur Grenzgänger-Besteuerung

Schweiz - Italien: Bern und Rom einigen sich auf Abkommen zur Grenzgänger-Besteuerung

22.12.2015, 14:12

Die Schweiz und Italien haben am Dienstag ein Abkommen über die Besteuerung der Grenzgänger unterzeichnet. Damit wird die Roadmap zur Weiterführung des Finanz- und Steuerdialogs aus dem Februar 2015 konkretisiert.

Das Abkommen ermöglicht es den beiden Ländern, den geltenden Mechanismus zur Besteuerung der Grenzgänger zu verbessern. Es enthält unter anderem eine Definition der Grenzgängergebiete, wie das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) am Dienstag mitteilte. Dazu zählen in der Schweiz die Kantone Graubünden, Tessin und Wallis, und in Italien die Regionen Lombardei, Piemont, Aostatal und die Autonome Provinz Bozen.

Weiter enthält es eine Definition der Grenzgänger, auf die das Abkommen angewandt wird. Betroffen sind Grenzgänger aus Wohngemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone innerhalb von zwanzig Kilometern von der Grenze entfernt liegt und die grundsätzlich jeden Tag in ihre Wohngemeinde zurückkehren.

Der Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, wird das Lohneinkommen gemäss diesem Abkommen den ordentlichen Einkommenssteuern bis zu einem Anteil von siebzig Prozent unterwerfen. Der Ansässigkeitsstaat wird seine Einkommenssteuern erheben und die Doppelbesteuerung vermeiden.

Weiter soll ein elektronischer Informationsaustausch über das Lohneinkommen der Grenzgänger stattfinden. Der Vertrag soll alle fünf Jahre überprüft werden. Er beruht auf Gegenseitigkeit. Das Abkommen, das jenes aus dem Jahr 1974 ersetzt, muss noch von beiden Regierungen unterzeichnet und von den Parlamenten beider Staaten genehmigt werden. Es wurde zusammen mit einem Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen paraphiert.

In Bezug auf Campione d'Italia haben Italien und die Schweiz die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses für Verhandlungen über eine Gesamtlösung der steuerlichen und anderen Fragen vereinbart. (sda)

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