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Arbeitsrecht: Muss ich für die Rauchpause ausstempeln?

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Muss ich für die Rauchpause ausstempeln?

Pausen sind arbeitsrechtlich vorgeschrieben, aber grundsätzlich nicht bezahlt. Letzteres gilt auch für Rauchpausen. Akzeptiert die Arbeitgeberin stillschweigend, dass der Mitarbeiter für Rauchpausen nicht ausstempelt, kann dies vor Gericht teuer für sie werden.
17.06.2026, 09:4517.06.2026, 09:46
Vera Beutler / lex4you by TCS
Vera Beutler / lex4you by TCS

Das Arbeitsgesetz schreibt Pausen vor, und zwar eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden, eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden und eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

«Schreibt die Arbeitgeberin vor, dass Mitarbeiter für die Rauchpause ausstempeln müssen, sollte sie das auch durchsetzen. Vor Gericht kann es sonst teuer werden.»

Rauchpausen können teuer werden

Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Wie das seco festhält, erfüllen die Pausen nur so ihren Erholungszweck. Die Arbeitgeberin kann beziehungsweise muss den Mitarbeiter dazu verpflichten, so Pausen zu machen, dass er erholt zur Arbeit zurückkehren kann. Zwar dürfen Pausen von mehr als einer halben Stunde aufgeteilt werden, jeweils minutenweise über den ganzen Tag hinweg verteilte Bezüge sind aber nicht zulässig. Dies gilt auch für Rauchpausen.

Contentpartnerschaft mit TCS / lex4you.ch
Dieser Blog ist eine Contentpartnerschaft mit TCS Rechtsschutz und seiner interaktiven Rechtsauskunftsplattform lex4you.ch. Die Fragen stammen direkt aus dem Alltag von Rechtsschutzversicherten – kompetent beantwortet von der Juristin und Leiterin von lex4you.ch, Vera Beutler. Es handelt sich nicht um bezahlten Inhalt.

Bezahlt sind Pausen nur dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf. Für die Rauchpausen gilt also wie für jede andere Pause auch: Eine Bezahlung gibt es dafür nicht. Die Arbeitgeberin darf verlangen, dass der Mitarbeiter für die Rauchpause ausstempelt.

Schreibt die Arbeitgeberin vor, dass Mitarbeiter für die Rauchpause ausstempeln müssen, sollte sie das auch durchsetzen. Vor Gericht kann es sonst teuer werden. Dies musste ein Betrieb im Streit gegen seinen ehemaligen Filialleiter erfahren. Die beiden Parteien waren sich nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einig darüber, wie viele Überstunden die Arbeitgeberin noch auszahlen musste. Während die erste Instanz deren 580 anerkannte, sah sich die Arbeitgeberin zur Auszahlung von nur 417 Überzeitstunden verpflichtet. Unter anderem mit der Begründung, der Mitarbeiter hätte während der eineinhalbjährigen Anstellungsdauer pro Tag mindestens 10–15 Rauchpausen à fünf Minuten gemacht und dafür weisungswidrig nicht ausgestempelt. Da dies der Arbeitgeberin aber erst vor Gericht aufgefallen ist und es trotz umfangreicher Abklärungen und Zeugenbefragungen nicht mehr nachvollziehbar war, wie oft der Filialleiter tatsächlich während der Arbeitszeit geraucht hat, musste die Arbeitgeberin die vollständigen Überzeitstunden auszahlen.

Arbeitgeberin muss Nichtraucher schützen

Teuer kann es für die Arbeitgeberin auch werden, wenn sie ihre nichtrauchenden Mitarbeiter nicht vor Rauch schützt. Das Rauchen klassischer Zigaretten wie auch von e-Zigaretten ist in allen geschlossenen Räumen, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, verboten.

Das Unternehmen kann Raucherräume einrichten, «sofern sie abgetrennt, besonders gekennzeichnet und mit ausreichender Lüftung versehen sind». Hält sich die Arbeitgeberin nicht an den vom Gesetz vorgegebenen Schutz vor dem Passivrauchen, drohen ihr Bussen bis zu CHF 1 000.

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