Darf ich trotz Pensionskassenguthabens Sozialhilfe beziehen?
Ganz weit oben in der Bundesverfassung steht unter dem Titel «Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung»: «Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei». Staatliche Sozialhilfe gibt es entsprechend nur dann, wenn alle anderen Stricke reissen. So hält denn die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS in ihren Richtlinien unmissverständlich fest, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe nur dann besteht, wenn eine Person sich weder selber helfen kann noch Unterstützung von Dritten erhält.
Behörde verlangt Sozialhilfe zurück
Diese Richtlinien hat sich eine kantonale Sozialhilfebehörde zu Herzen genommen. Als sie erfährt, dass ein Sozialhilfeempfänger über ein nicht deklariertes Freizügigkeitsguthaben von über 100'000 Franken verfügt, fordert sie ausgerichtete Sozialleistungen in der Höhe von knapp 78'000 Franken zurück. Dies mit der Begründung, der Mann hätte fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters sein PK-Guthaben beziehen und damit die Abhängigkeit von der Sozialhilfe verhindern können.
Der Sozialhilfeempfänger wehrt sich dagegen, für das Kantonsgericht hatte das Ganze aber seine Richtigkeit: Der Mann hätte sein Guthaben vorzeitig beziehen und damit die Abhängigkeit von der Sozialhilfe verhindern können. Tut er das nicht und erhält er deswegen Sozialhilfe, ist das gemäss Kantonsgericht unfair gegenüber jenen, die ihr Guthaben vorzeitig beziehen und so keine oder weniger Sozialhilfegelder erhalten. Wie das Kantonsgericht weiter ausführt, widerspreche diese Haltung dem Grundsatz, dass PK-Gelder den bisherigen Lebensstandard auch nach der Pensionierung gewährleisten sollten, nicht. Denn der Sozialhilfeempfänger hätte bei Erreichen des Rentenalters auch ohne Vorbezug EL beantragen müssen. Mit anderen Worten stützt das Gericht den angeordneten Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens, weil dieses ohnehin zu klein sei, um den Vorsorgezweck erfüllen zu können.
Vorzeitiger PK-Bezug darf nicht unverhältnismässig sein
Das überzeugt den Sozialhilfeempfänger nicht und er erhebt, ein knappes Jahr vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters, Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses erinnert daran, dass die berufliche Vorsorge «die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung» in angemessener Weise erlauben» soll. Frühestens fünf Jahre, bevor der Sozialhilfeempfänger das Referenzalter erreichen wird, darf die Sozialhilfebehörde zwar grundsätzlich den Bezug des Freizügigkeitsguthabens verlangen. Nun gibt es hier allerdings ein gewichtiges «Aber»: Führt der Vorbezug dazu, dass das Vorsorgekapital noch vor dem Zeitpunkt des frühestmöglichen AHV-Vorbezuges aufgebraucht wäre, ist die Verpflichtung zum vorzeitigen Bezug des PK-Guthabens unverhältnismässig.
Wie der Sozialhilfeempfänger vorrechnet, hat er einen jährlichen Bedarf von etwa 40'000 Franken. Entscheidend für die Berechnung des Bedarfs ist dabei nicht das sozialhilferechtliche Existenzminimum, sondern der Bedarf nach dem Ergänzungsleistungsrecht. Sein PK-Guthaben hätte damit für ungefähr 2 ½ Jahre bis in den Herbst 2021 gereicht, ein AHV-Vorbezug wäre aber erst ab dem April 2022 möglich gewesen. Für das Bundesgericht unzumutbar und unverhältnismässig, womit es die Rückforderung der Sozialhilfeleistungen abweist.
Nicht jedes PK-Guthaben ist geschützt
Entscheidend ist dabei, dass der Vorbezug den Vorsorgezweck nicht wesentlich beeinträchtigt. So blitzt ein IV-Bezüger mit einem Freizügigkeitskapital von gut 170'000 Franken vor Bundesgericht ab, als er auf seinen Anspruch auf Sozialhilfe pocht: Sein monatlicher Bedarf liegt bei 2'598 Franken, IV-Rente und EL decken aber nur 2'262 Franken. Das Bundesgericht erachtet es als zumutbar, dass er sein PK-Guthaben anzapft und damit den konkreten Fehlbetrag im Umfang von rund 16'000 Fr. bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs ausgleicht.
Um auf die eingangs gestellte Frage zurückzukommen: Das PK-Guthaben einer versicherten Person ist während der letzten fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters grundsätzlich verfügbar und damit nicht vollständig geschützt, wenn sie Sozialhilfe beansprucht. Reicht das Guthaben aber voraussichtlich nicht einmal bis zum frühestmöglichen AHV-Bezug, kann der Staat in aller Regel keinen Vorbezug verlangen. Denn der Bedarf an Sozialhilfe würde dadurch nicht wegfallen, sondern nur aufgeschoben.
