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Wer ist verantwortlich, wenn auf der Schulreise etwas passiert?

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Wer ist verantwortlich, wenn auf der Schulreise etwas passiert?

Schulreisezeit ist des einen Freud, des anderen Leid. Lehrpersonen freuen sich (hoffentlich) darüber, ihre Schützlinge auch einmal ausserhalb eines Klassenzimmers zu erleben. Die Aufsichtspflicht kann aber eher Leid bedeuten und es in sich haben.
03.07.2026, 10:0303.07.2026, 10:03
Vera Beutler / lex4you by TCS
Vera Beutler / lex4you by TCS

Nehmen wir an, unsere Schulreise beginnt mit einer Bahnfahrt. Stürmt die Klasse mit Gebrüll den Zug, fällt vielleicht ein paar wenigen positiv auf, dass die Kinder nicht wie Zombies an ihren Smartphones hängen. Ein paar weitere dürften nostalgisch werden und sich an ihre eigene Kindheit erinnern. Möglicherweise werden einige aber auch die Flucht ergreifen, still leiden oder der Lehrperson zu spüren geben, dass sie ihre Aufsichtspflicht wahrzunehmen und die Kinder zur Ruhe zu bringen habe.

Tatsächlich ist die Lehrperson während des Unterrichts, zu welchem auch Schulausflüge gehören, aufsichtspflichtig. Diese Aufsichtspflicht ist unter anderem in der jeweiligen kantonalen Personal- und Volksschulgesetzgebung verankert. So sind etwa Lehrpersonen im Kanton Zürich verpflichtet, die Schüler «im Sinne der Volksschulgesetzgebung und nach den im Lehrplan festgelegten Grundsätzen zu unterrichten». Diese Zürcher Volksschulgesetzgebung verankert die Aufsichtspflicht der Lehrpersonen ausdrücklich. Dass eine Lehrperson wegen lärmiger Kinder arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte, ist zwar nicht unmöglich, scheint im Normalfall jedoch eher unwahrscheinlich.

Das Bahnunternehmen hingegen kann vorschreiben, wie sich Fahrgäste im Zug zu verhalten haben. Hält sich ein Passagier nicht an diese Vorschriften oder an die Anordnungen des Personals, kann das Unternehmen ihn vom Transport ausschliessen. Jedoch gilt auch hier: Das Transportunternehmen wirft in der Regel nicht gleich eine ganze Klasse wegen Lärms aus dem Zug.

«Im Hinterkopf behalten muss die Lehrperson, dass sie sich in den Bergen nicht auf die Risikokompetenz von Kindern und Jugendlichen verlassen darf»

Für Sonnenschutz sind auch Eltern und Kinder verantwortlich

Davon ausgehend, dass die Situation nicht eskaliert ist und die Kinder bis zum Zielort im Zug bleiben durften, steigen sie nun aus und machen sich auf den weiteren Weg. Und schon droht wieder Ungemach. Denn wenn die Sonne scheint und der Sonnenschutz vergessen ging, kommen die Kinder allenfalls mit einem Sonnenbrand nach Hause. In Deutschland führte dies letztes Jahr zu einer Strafanzeige gegen die Lehrpersonen wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Contentpartnerschaft mit TCS / lex4you.ch
Dieser Blog ist eine Contentpartnerschaft mit TCS Rechtsschutz und seiner interaktiven Rechtsauskunftsplattform lex4you.ch. Die Fragen stammen direkt aus dem Alltag von Rechtsschutzversicherten – kompetent beantwortet von der Juristin und Leiterin von lex4you.ch, Vera Beutler. Es handelt sich nicht um bezahlten Inhalt.

Hierzulande müssen die Lehrpersonen gemäss den kantonalen Personal- und Volksschulgesetzen, so etwa im Kanton Bern, das physische Wohlbefinden ihrer Schützlinge fördern und die körperliche Integrität schützen. Die zuständige Direktion kann einer Lehrperson gar die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn ihr Verhalten die körperliche Integrität der Schüler gefährdet oder verletzt.

Für einen fehlenden oder ungenügenden Sonnenschutz ist die Lehrperson jedoch insbesondere bei grösseren Kindern nicht alleine verantwortlich, hier müssen die Eltern und das Kind selbst auch auf einen genügenden Sonnenschutz achten. Eine arbeitsrechtliche Konsequenz wäre allenfalls dann denkbar, wenn sich etwa eine Lehrperson bei einem kleinen Kind mit bekannter Sonnenallergie pflichtwidrig nicht um den Sonnenschutz gekümmert hat.

Erhöhte Aufsichtspflicht in den Bergen

In eben erwähntem hypothetischen Fall stellt sich gar die Frage der Strafbarkeit. Denn strafrechtlich sind Lehrpersonen in einer Garantenstellung, können also Straftaten wie eine fahrlässige Körperverletzung oder eine fahrlässige Tötung auch durch Unterlassen begehen. Entscheidende Punkte bei der Beurteilung eines allfällig strafbaren Verhaltens sind, ob die Lehrperson den Unfall hätte voraussehen müssen und ob sie ihn mit zumutbaren Vorsichtsmassnahmen hätte verhindern können.

Gehen wir davon aus, dass unsere Schulreise in die Berge führt. Diese bergen zahlreiche Risiken, weswegen die Lehrpersonen bei der Planung und der Durchführung eine erhöhte Aufsichtspflicht haben. Sie müssen insbesondere berücksichtigen, wie die Kinder ausgerüstet sind und ob sie bergerfahren sind. Im Hinterkopf behalten muss die Lehrperson, dass sie sich in den Bergen nicht auf die Risikokompetenz von Kindern und Jugendlichen verlassen darf: «Selbst körperlich trainierte und ausdauernde Jugendliche reagieren in den Bergen sehr unterschiedlich und nicht selten verlieren sie in Notsituationen die Nerven und neigen zu Fehlreaktionen», so das Bundesgericht. Im konkreten Fall rutschte ein nicht trainierter Sechstklässler in Turnschuhen auf einem Schneefeld aus, stürzte über eine Felswand und verstarb. Der Lehrer wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.

Umgekehrt hat ein Gericht zwei Lehrpersonen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen, nachdem sich ein 12-jähriger Schüler auf der Schulreise von der Gruppe entfernt hat, eine Böschung hinuntergestürzt und später seinen Verletzungen erlegen ist. Das Gericht sah die Aufsichtspflicht nicht verletzt. Die Lehrpersonen hatten den Ausflugsort vorgängig zwei Mal rekognosziert und darauf basierend verschiedene Sicherheitsmassnahmen ergriffen. Die Gefahr eines Absturzes war nicht offensichtlich erkennbar und die Lehrpersonen mussten eine Gruppe von 12-jährigen Kindern ohne besondere und bekannte Auffälligkeiten nicht lückenlos überwachen.

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