Ich betreue mein Kind zur Hälfte – muss ich trotzdem Unterhalt zahlen?
Ob die Eltern getrennt sind oder nicht: Jeder Elternteil hat «nach seinen Kräften» seinen Beitrag an den «gebührenden Unterhalt des Kindes» zu leisten. Der Unterhaltsbeitrag soll dabei den «Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen». Im einfachsten Fall betreuen beide Eltern ihr Kind je zur Hälfte, sind gleich leistungsfähig und übernehmen die Kinderkosten gleichmässig. Dann muss grundsätzlich kein Elternteil dem anderen einen laufenden Geldbetrag für das Kind überweisen. Beide leisten aber weiterhin Unterhalt, indem sie das Kind betreuen und für seine Kosten aufkommen.
Hälftige Betreuung entbindet nicht zwingend von Unterhaltszahlungen
Sobald aber an einem Schräubchen gedreht wird, wird die Sache komplizierter, wie auch der Vater von zwei Kindern vor Bundesgericht erfahren musste: «Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Eltern hätten bei gleichen Betreuungsanteilen kategorisch Unterhaltsbeiträge in derselben Höhe zu leisten, kann ihm nicht gefolgt werden.»
Wenn du also dein Kind hälftig betreust, aber wirtschaftlich leistungsfähiger als der andere betreuende Elternteil bist, zahlst du in der einen oder anderen Form mehr an die Kinder- und allenfalls auch an die Betreuungskosten. In einem konkreten Fall musste ein Vater so trotz hälftiger Betreuung zusätzlich 900 Franken Kindesunterhalt überweisen, zusätzlich hatte er die Krankenversicherung und die Drittbetreuungskosten direkt zu übernehmen. In einem weiteren Fall hat das Bundesgericht den Vater trotz hälftiger Betreuung zur Zahlung eines Betreuungsunterhaltes verpflichtet, um das betreuungsbedingte Manko der Mutter auszugleichen.
Betreust du das Kind weniger und seid ihr ähnlich leistungsfähig, trägst du grundsätzlich einen entsprechend grösseren Anteil am Barbedarf. Oder, um es mit den Worten des Bundesgerichts zu sagen: «Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen».
Kind soll in beiden Haushalten ähnliche Lebensverhältnisse haben
Am kompliziertesten schliesslich ist die Rechnung, wenn du das Kind nicht gleich häufig wie der andere Elternteil betreust und auch eure wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unterschiedlich ist: Hier sind die finanziellen Lasten «entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix» zu berechnen, wobei, so das Bundesgericht weiter, «es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt». Will heissen, es kommt immer auf die konkreten Umstände an.
Ohnehin ist damit die Rechnerei noch nicht fertig. Bleibt dir nach den ganzen Berechnungen ein Überschuss – sind also die Kosten gedeckt und der wirtschaftliche Nachteil ist ausgeglichen und bleibt gleichwohl über Existenzminimum und Grundbedarf gehendes Geld übrig – musst du diesen laut Bundesgericht auch bei der alternierenden Obhut grundsätzlich teilen oder zumindest einen Teil davon an den anderen Elternteil überweisen: Dein Kind soll in beiden Haushalten von vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen profitieren.
