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Wer darf den Besucherparkplatz nutzen?

Eine Parkbusse hinter den Scheibenwischer, aufgenommen am Dienstag, 14. Oktober 2014 in Zuerich. (KEYSTONE/Ennio Leanza)
Bild: KEYSTONE
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Wer darf den Besucherparkplatz nutzen?

Wie der Name sagt: Besucher. Also keine Dauergäste und auch keine Hausbewohner. Aber so einfach ist es natürlich nicht. Vermeintlich oder tatsächlich falsch genutzte Besucherparkplätze führen regelmässig zu Streit und manchmal gar bis vor das Bundesgericht in Lausanne.
14.02.2022, 09:4114.02.2022, 09:41
Vera Beutler / lex4you by TCS
Vera Beutler / lex4you by TCS

Der klassische Fall: Der Partner eines Hausbewohners übernachtet regelmässig bei ihm und besetzt ebenso regelmässig den Besucherparkplatz. Falls dich das stört, suchst du am besten erst das Gespräch mit dem Dauergast oder dem Hausbewohner.

Fruchtet das nicht, lohnt sich ein Blick in die Haus- oder Parkplatzordnung. Diese enthält möglicherweise detaillierte Informationen darüber, wer wie lange wo parkieren darf. Zuständig für die Durchsetzung ist die Vermieterin oder im Falle von Stockwerkeigentum in der Regel die Verwaltung. Ist die Parkplatzfrage nicht detailliert geregelt, kann die Vermieterin oder die Verwaltung Weisungen erteilen und vorgeben, wie ein Besucherparkplatz zu nutzen ist.

«Allerdings ist auch das gerichtliche Parkverbot keine Lizenz, um Privatsheriff zu spielen»

Der «Besucher» muss nachzahlen

Der dreiste Fall: Ein Hausbewohner will Geld sparen, mietet keinen Parkplatz, nutzt aber den Besucherparkplatz. Das ist natürlich nicht die Idee und du darfst dich als Eigentümerin zu Recht wehren.

Contentpartnerschaft mit TCS / lex4you.ch
Dieser Blog ist eine Contentpartnerschaft mit TCS Rechtsschutz und seiner interaktiven Rechtsauskunftsplattform lex4you.ch. Die Fragen stammen direkt aus dem Alltag von Rechtsschutzversicherten – kompetent beantwortet von der Juristin und Leiterin von lex4you.ch, Vera Beutler. Es handelt sich nicht um bezahlten Inhalt.

Das erlebt ein Mann vor dem Zürcher Mietgericht am eigenen Leib: Er muss der Vermieterin nachträglich den Betrag der entgangenen Miete bezahlen, da er sich durch die regelmässige Nutzung nicht gemieteter Parkplätze ungerechtfertigt bereichert hat.

Der spezielle Fall: Ein Mieter hat zwar seinen eigenen Parkplatz, der liegt aber ungünstig. Um seine Einkäufe abzuladen, nutzt er deswegen regelmässig, aber jeweils nur für wenige Minuten, den Besucherparkplatz. Der Eigentümerin gefällt das nicht und sie geht vor Gericht. Dem dort sitzenden Richter wiederum gefällt der Einwand der Eigentümerin nicht und er findet, dass der leicht gehbehinderte Mann den Besucherparkplatz durchaus zum Güterumschlag nutzen könne. Ob du aber vor jedem Gericht auf diese Milde zählen kannst, ist unklar.

Zuparken ist strafbar

Sehr klar ist aber, was passiert, wenn du so sauer bist, dass du den unliebsamen Gast zuparkst: Du machst dich strafbar. Eine weniger brachiale Lösung ist das Abschleppen, aber auch das ist meist nicht ratsam. Zumindest die Abschlepprechnung musst du zunächst selbst bezahlen. Nur, wenn du nachweisen kannst, dass das Abschleppen die letzte mögliche Lösung war, wirst du das Geld erfolgreich beim fehlbaren Parkplatzbenutzer zurückfordern können.

Verstoss gegen richterliches Parkverbot kann teuer werden

Wer fast ganz sicher gehen will, dass nur Berechtigte den Besucherparkplatz nutzen, kann als Eigentümerin beim Gericht ein gerichtliches Parkverbot beantragen. Dieses stellt gemäss Bundesgericht «eine besondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar.»

Allerdings ist auch das gerichtliche Parkverbot keine Lizenz, um Privatsheriff zu spielen: Bussen darfst du als Privateigentümerin auch so nicht verteilen. Du kannst aber eine Strafanzeige machen und / oder eine Umtriebsentschädigung verlangen. Letztere darf nur diejenigen Kosten decken, die dir tatsächlich entstanden sind. Beispielsweise den Aufwand für Beweisfotos, die Buchhaltung der Umtriebsentschädigung oder die Auslagen fürs Porto. Das Bundesgericht schützt so etwa die Forderung eines Parkplatzeigentümers nach einer Umtriebsentschädigung über CHF 52.

Dem unberechtigten Parkplatznutzer kommt die Sache schlussendlich etwas teurer zu stehen. Zusätzlich zu der Umtriebsentschädigung muss er auch noch die Gerichtskosten von CHF 2000 übernehmen.

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