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Like-Button: Websites müssen über Datenabfluss an Facebook informieren

Wer Facebooks "Like"-Button auf seiner Internetseite einbaut, muss dafür laut einem Gerichtsurteil in der EU eine Einwilligung der Besucher einholen. (Symbolbild)
Der Like-Button überträgt automatisch Daten – auch von Nicht-Facebook-Mitgliedern.Bild: AP

Like-Button: Webseiten müssen Nutzer über Datenabfluss an Facebook informieren

Der «Gefällt Mir»-Knopf auf Millionen Websites sendet Daten an Facebook – selbst wenn die Webseitenbesucher kein Facebookprofil haben. Darüber müssen App- und Webseitenbetreiber ihre Nutzer künftig informieren.
30.07.2019, 09:1115.08.2019, 13:15

Viele Websites binden Facebooks «Like»-Button ein, der Daten wie die IP-Adresse von Nutzern überträgt. Laut einem Gerichtsurteil können Website-Betreiber in der EU die Verantwortung dafür nicht allein Facebook überlassen, sondern müssen bei Nutzern eine Einwilligung einholen.

Auf Internet-Nutzer dürfte ein weiterer Einwilligungs-Klick beim Aufruf diverser Websites zukommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die Seiten-Betreiber für Erhebung und Übermittlung von Daten durch Facebooks «Like»-Button mit verantwortlich sind. Für die anschliessende Verarbeitung der Informationen ist allerdings Facebook allein zuständig. Von der Entscheidung dürften neben dem «Gefällt mir»-Knopf von Facebook auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins, zum Beispiel von Online-Werbefirmen betroffen sein.

Like-Button überträgt Nutzerdaten – auch wenn er nicht angeklickt wird

Der «Like»-Button überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der Knopf angeklickt wird oder der Nutzer einen Facebook-Account hat. Die Einwilligungspflicht dürfte zum Beispiel auch für Facebooks «Teilen»-Button gelten.

Die Richter in Luxemburg befassten sich mit dem «Like»-Button wegen eines Streits zwischen der deutschen Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Online-Händer Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG aus dem Jahr 2015. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die Verwendung des «Gefällt mir»-Buttons verstosse gegen Datenschutzrecht - und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bat den EuGH dann 2017 um die Auslegung mehrerer Datenschutz-Bestimmungen.

Button ermöglicht Optimierung der Werbung

Der EuGH argumentierte, die Einbindung des Buttons erlaube es Fashion ID, die Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese bei Facebook sichtbarer gemacht werden. Das sei ein wirtschaftlicher Vorteil, für den Fashion ID «zumindest stillschweigend» der Erhebung personenbezogener Daten der Website-Besucher zugestimmt habe.

Für die Datenverarbeitung, die Facebook nach der Übermittlung der Daten vornimmt, sei die Website aber nicht verantwortlich. Denn Fashion ID entscheide nicht über Zwecke und Mittel dieser Vorgänge.

(oli/sda/awp/dpa)

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