Tötung von Bibern soll in Vorarlberg erlaubt werden
Sie soll eine «umfassende und praxistaugliche gesetzliche Grundlage für den Umgang mit dem Europäischen Biber» bieten, hiess es. Man gebe Betroffenen damit ein konkretes und rechtssicheres Werkzeug in die Hand, sagte Landesrat Christian Gantner (ÖVP).
Der Europäische Biber galt in Vorarlberg für rund 350 Jahre als ausgestorben, seit 2006 haben sich wieder Tiere angesiedelt. Aktuell leben rund 400 Biber im Land, Tendenz steigend. Die Tiere haben sich insbesondere im Rheintal, im Leiblachtal und Teilen des Bregenzerwalds ausgebreitet, auch im Walgau liegen erste Nachweise vor.
Durch seine Aktivitäten wie Dammbau und das Fällen von Bäumen fördert der Biber eine hohe Artenvielfalt und schafft und gestaltet Gewässerlebensräume. Dammbau, Grabaktivitäten, Nagen und Fällen von Gehölzen sowie Fressen von Feldfrüchten oder Gartenpflanzen führen aber auch zu Konflikten. Bisher mussten Konfliktfälle einzeln bewilligt und gelöst werden. Das führte zu Unsicherheiten, langen Verfahren und hohem Verwaltungsaufwand.
Tötung als «letztes Mittel»
Ziel der Verordnung sei der Schutz der öffentlichen Sicherheit und die Verhütung ernster Schäden unter Berücksichtigung des günstigen Erhaltungszustands der Population des Europäischen Bibers, sagte Gantner. «Das Fangen und Töten von Bibern» sei nur als «letztes Mittel» vorgesehen und nach vorheriger fachlicher Beurteilung durch ein Jagdorgan erlaubt.
Die Entnahme ist zahlenmässig auf maximal 23 Biber pro Jahr begrenzt und muss dokumentiert und gemeldet werden. Ein zusätzliches Kontingent von maximal neun Tieren gibt es «für besonders dringliche Gefahrenlagen». In besonders geschützten Gebieten sind ausschliesslich Präventionsmassnahmen zulässig.
«Die Regelungen sind nicht willkürlich, sondern ausgewogen und fachlich fundiert. Wir halten das Gleichgewicht zwischen Artenschutz und dem Schutz des Siedlungsraums», sagte Gantner. Die BMVO verfolge keinen allgemeinen Regulierungszweck, sondern schaffe einen rechtlichen Rahmen für bestimmte, fachlich begründete Massnahmen in Konfliktfällen.
Ganzjährig zulässig sind etwa der Schutz von Gehölzen durch Verbissschutz oder Zäune, die Sicherung von Ufern und Böschungen oder die Lenkung des Bibers beim Dammbau. Eingriffe in den Lebensraum der Biber dürfen nur erfolgen, wenn Präventionsmassnahmen nachweislich nicht möglich, zielführend oder zumutbar waren. So ist etwa das Entfernen von Dämmen, die in Verbindung mit einem Biberbau oder einer Biberburg stehen, nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. (dab/sda/apa)
