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Vier Basler Gefängnismitarbeitende wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

Vier Basler Gefängnismitarbeitende wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

23.10.2024, 18:5323.10.2024, 18:53
Blick in einen Spazierhof des Basler Gefaengnis Waaghof in Basel am Samstag, 5. November 2005. (KEYSTONE/Markus Stuecklin)
Blick in einen Spazierhof des Basler Gefängnis Waaghof.Bild: KEYSTONE

Drei Aufseher und eine Aufseherin des Untersuchungsgefängnisses Waaghof sind am Mittwoch vom Basler Appellationsgericht nach dem Suizid einer Insassin wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verurteilt worden. Somit korrigierte das Gericht das Urteil der Vorinstanz.

Die vier Personen wurden zu Geldstrafen verurteilt. Es sei nicht verständlich, weshalb die Gefängnismitarbeitenden die Insassin, die sich zu strangulieren versucht hatte, nicht in eine stabile Seitenlage gebracht und die Ambulanz geholt hätten, sagte die Vorsitzende des Dreiergerichts bei der Urteilsverkündung. Die Mitarbeitenden hätten mit ihrem Verhalten die Wahrscheinlichkeit des Todes der Insassin deutlich erhöht. «Sie haben unsorgfältig gehandelt.»

Das Strafgericht Basel-Stadt hatte die drei Aufseher und die Aufseherin im August 2021 von der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Zwei von ihnen arbeiten immer noch im Waaghof.

Verletzung der Sorgfaltspflicht

Das Strafgericht sah aber in hohem Masse eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gegeben. Deshalb auferlegte es den Mitarbeitenden die Zahlung der Kosten für das Vorverfahren.

Die Staatsanwaltschaft zog das Urteil weiter, zwei Verurteilte wehrten sich gegen die Kostenübernahme. Man halte den Entscheid der Vorinstanz nicht für haltbar, so nun das Verdikt der Vorsitzenden des Appellationsgerichts.

Die Asylbewerberin aus Sri Lanka hatte sich im Juni 2018 in einer Überwachungszelle im Basler Untersuchungsgefängnis mit ihrem Trainer-Oberteil zu erhängen versucht. Die Strangulierte war erst nach etwa fünf Minuten entdeckt worden. Die Aufseher schnitten die bewusstlose Insassin zwar aus der Schlinge los, liessen sie in einer für die Atmung schwer beeinträchtigenden Lage aber für gut zehn Minuten liegen, ohne dringend angesagte Hilfe zu leisten respektive Reanimationsmassnahmen einzuleiten. (sda/lyn)

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