Schweiz

Billag-Rechnung war jahrelang zu hoch: Bund senkt nach Bundesgerichtsurteil ab Mai die Radio- und TV-Gebühr – um ganze 11.30 Franken

Billag-Rechnung war jahrelang zu hoch: Bund senkt nach Bundesgerichtsurteil ab Mai die Radio- und TV-Gebühr – um ganze 11.30 Franken

29.04.2015, 12:0729.04.2015, 16:33
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Das BAKOM senkt die Billag-Gebühr um 11.30 Franken. Deine Reaktion?

Ab dem 1. Mai wird die Radio- und TV-Empfangsgebühr nicht mehr der Mehrwertsteuer unterstehen und deshalb für private Haushalte um 11.30 Franken von 462.40 auf 451.10 Franken sinken. Grund dafür ist ein Urteil des Bundesgerichts, das am Mittwoch veröffentlicht wurde. 

Derzeit unterliegen die Empfangsgebühren einem Mehrwertsteuersatz von 2,5 Prozent. Ab Mai ändert sich die Praxis: Von da an werden die Gebühren für die Haushalte und jene für die Unternehmen um 2,5 Prozent gesenkt. Die Firmen bezahlen je nach Kategorie zwischen 14.90 Franken und 34.40 Franken weniger. 

«Wir setzen somit das Urteil des Bundesgerichts mit sofortiger Wirkung um», teilten das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und die Billag nach Publikation des Urteils am Mittwochmittag mit. Darin hat das oberste Schweizer Gericht eine Praxisänderung beschlossen. 

Demnach wird die Empfangsgebühr nicht mehr als sogenannte Regalabgabe betrachtet, auf welche die Mehrwertsteuer erhoben wird. Sie sei eher eine Zwecksteuer, vergleichbar mit einer Kurtaxe, argumentiert das Bundesgericht. 

Allfällige andere Auswirkungen dieses Urteils würden das BAKOM und die Eidgenössische Steuerverwaltung nun eingehend prüfen, hiess es weiter. 

Billag darf keine Mehrwertsteuer erheben 

Das Bundesgericht entschied, dass die Radio- und Fernsehgebühr nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt. Der Gebührenzahler erhält nämlich keine direkte Leistung vom Bund. Ein solches Austauschverhältnis bildet jedoch die Grundlage für die Erhebung einer Mehrwertsteuer. 

Der Bund nimmt die Gebühr nicht entgegen, um als Gegenleistung ein Radio- oder Fernsehprogramm zu liefern. Er kauft auch keine Programme bei der SRG oder anderen Anbietern ein. Vielmehr erhebt die Billag für den Bund die Empfangsgebühr, um damit die SRG und andere Programmanbieter zu subventionieren. 

Diese erhalten also vom Bund Leistungen, um einen vom Gesetz als förderungswürdig betrachteten Zweck zu erfüllen. Subventionen unterstehen jedoch nicht der Mehrwertsteuer, weil keine konkret umschriebene Gegenleistung dafür erwartet wird. 

Grundrecht

Ausserdem gehört das Recht, Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen, zur Informationsfreiheit und ist damit ein Grundrecht. Aus diesem Grund kann dieses Recht nicht vom Bund gegen die Entrichtung einer Gebühr eingeräumt werden. 

Das Bundesgericht vergleicht die Empfangsgebühr mit einer Kurtaxe: Das Gemeinwesen erhebt von einem bestimmten Personenkreis die Taxe. Der Ertrag wird an die Kur- oder Verkehrsvereine weitergeleitet, damit diese Leistungen erbringen, die im öffentlichen Interesse sind. Die Abgabepflichtigen können diese nutzen, müssen dies jedoch nicht. (Urteil 2C_882/2014 vom 13.04.2015) (aeg/sda) 

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10 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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mrgoku
29.04.2015 12:27registriert Januar 2014
wenn wir jahre lang zuviel gezahlt haben, müssten wir doch auch das zuviel bezahlte wieder bekommen? ist ja bei den steuern auch so :P
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Ruffy
29.04.2015 12:59registriert Januar 2015
Im Normalfall gelten Bundesgerichtsentscheide auch rückwirkend, somit können wir mal versuche die MWST der letzten Jahre zurückfordern ;) (Verjährung sollten 10 Jahre sein)
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holden27
29.04.2015 12:16registriert Februar 2015
schon mal ein Anfang, aber immer noch zu viel
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