Das Basler Strafgericht hat am Donnerstag den Angeklagten im Prozess zur Hammer-Attacke auf den französischen Zentralbankchef François Villeroy de Galhau für schuldunfähig erklärt. Es ordnete wegen einer paranoiden Schizophrenie eine stationäre psychiatrische Behandlung an.
In rechtlicher Hinsicht sah es das Gericht als erwiesen an, dass es sich bei der beurteilten Tat um eine eventualvorsätzlich versuchte Tötung gehandelt habe. Der Beschuldigte habe mit dem gezielten Hammerschlägen auf den Kopf den Tod des Opfers in Kauf genommen.
Dennoch stützte sich das Gericht auf ein psychiatrisches Gutachten. Der Gutachter hatte dem Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie bescheinigt. Bei ihm sei entsprechend die Fähigkeit zur Einsicht einer Tat nicht gegeben.
Das Gericht folgte dieser Einordnung, die sich auch auf frühere psychiatrische Befunde abstützten konnte. Der Angeklagte habe die Tat «schuldlos» begangen, sagte der vorsitzende Strafrichter in seiner Urteilsbegründung.
Dem Angeklagten war vorgeworfen und gemäss Urteilsbegründung auch nachgewiesen worden, den französischen Zentralbankchef François Villeroy de Galhau auf dem Basler Centralbahnplatz im Juni 2022 mit mehreren Hammerschlägen auf den Kopf schwer verletzt und dessen Tod im Kauf genommen zu haben.
Der Beschuldigte bestritt, die Tat begangen zu haben. Er behauptete, von einer unbekannten Drittperson auf das am Boden liegende Opfer gestossen worden zu sein.
Der Richter stellte dieser Aussage Zitate von gut einem Dutzend Zeugenaussagen entgegen. Es waren Aussagen, die den Beschuldigten klar und «im hohen Masse übereinstimmend», wie der Richter sagte, als Täter identifiziert hatten.
Dazu kam, dass ein rechtsmedizinisches Gutachten auf dem Hammer DNA-Spuren des Angeklagten festgestellt habe. Und schliesslich habe eine Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergeben, dass dieser sich intensiv mit der Person des Opfers befasst habe.
Der Richter bezeichnete die vorerst auf fünf Jahre befristete Einweisung in eine geschlossene psychiatrische Anstalt als «sehr verhältnismässig». Wäre dem Angeklagten Schuldfähigkeit attestiert worden, hätte er mit einer Freiheitsstrafe von ebenfalls fünf Jahren rechnen müssen. Dazu kommt, dass dem Verurteilten keinerlei Verfahrenskosten aufgebrummt wurden. (sda)