Hast du gewusst, dass vielleicht auch du dich als Bundesratskandidat oder -kandidatin aufstellen lassen kannst – theoretisch? Oder, dass am Ende niemand erfahren muss, wer für welche Person abgestimmt hat?
Bundesratswahlen erfolgen nach einem strengen Ablauf. Dieser ist zwar klar, aber gar nicht mal so unkompliziert. Wir erklären dir, was vor, während und nach einer Bundesratswahl alles geschieht.
Hier gilt es zu unterscheiden zwischen den Gesamterneuerungswahlen des Bundesrates und den Ersatzwahlen zur Besetzung von Vakanzen.
Gesamterneuerungswahlen: Alle sieben Bundesratsmitglieder müssen sich alle vier Jahre zur Wiederwahl stellen. Normalerweise gibt es hier keine zusätzlichen Kandidatinnen und Kandidaten, es stellen sich lediglich die Bundesräte zur Wiederwahl.
Hierbei können aber auch neue Mitglieder in den Bundesrat gewählt werden, und zwar dann, wenn ein bestehendes Mitglied regulär, also per Ende seiner Amtsperiode, abtritt.
Diese Gesamterneuerung des Bundesrates findet jeweils in der Session nach den Nationalratswahlen statt, traditionsgemäss am Mittwoch der zweiten Sessionswoche. Das ist das nächste Mal im Dezember 2027 wieder der Fall.
Ersatzwahl: Tritt ein Bundesratsmitglied während seiner Amtszeit ab, erfolgt die Neuwahl in der ersten Parlamentssession nach dem offiziellen Rücktritt dieses Mitglieds. Hier wird lediglich einmal gewählt, und zwar um den Nachfolger, die Nachfolgerin des abtretenden Bundesratsmitglieds zu bestimmen.
Jede und jeder! Nein, nicht ganz, aber: Bist du stimmberechtigter Schweizer, bist du rein theoretisch absolut im Recht, als Bundesrat zu kandidieren – und gewählt zu werden. Gefragt sind weder eine vorgängige Kandidatur noch eine Mitgliedschaft im Parlament.
Ist jemand einmal Bundesrätin, darf sie keine andere Funktion oder kein anderes politisches Amt mehr ausüben. Und auch Nebenverdienste sind nicht erlaubt: Neben dem Amt als Bundesrätin darf keine andere Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden, auch Verwaltungsrats- oder ähnliche Mandate müssen abgelegt werden.
Im Vorfeld der Wahl berät sich die Partei (oder die Parteien, wenn es gleich mehrere sind) deren Bundesrat zurücktritt, darüber, wen und wie viele Kandidierende sie zur Wahl nominieren will. Ist das sogenannte Ticket entschieden, wird dieses von der Partei mit genügend zeitlichem Abstand vor den Wahlen kommuniziert.
Wichtig ist, dass es sich dabei lediglich um Empfehlungen handelt. Es können bei der Wahl also auch Personen gewählt werden, die nicht von den Parteien aufgestellt wurden. Nur so konnte beispielsweise Altbundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf – anstelle von Christoph Blocher – gewählt werden. Ein solcher (sehr seltener) Fall wird auch als «wilde Wahl» bezeichnet.
Die Vereinigte Bundesversammlung, also alle 246 Mitglieder des vom Volk gewählten Stände- und Nationalrats.
Gewählt ist die Person, die das absolute Mehr der Stimmen erhält, also: eine Stimme mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen. Geschieht dies nicht bereits im ersten Wahlgang, zählen folgende Regeln:
Die Mitglieder der Bundesversammlung sollen bei der Wahl der Person darauf achten, dass die Regionen und Sprachgemeinschaften der Schweiz «angemessen im Bundesrat vertreten» sind – so steht es in der Bundesverfassung. Genaue Regeln dazu, wie das erreicht wird, gibt es allerdings keine.
Die Stände- und Nationalräte wählen das neue Bundesratsmitglied in einer geheimen Wahl. Das heisst, es darf theoretisch ein beliebiger Name auf den Stimmzettel geschrieben werden und die Stimme ist nicht öffentlich einsehbar.
Eine weitere Frage ist die nach der Partei. Normalerweise stellen diejenigen Parteien ein Kandidierenden-Ticket auf, die gemäss der sogenannten Zauberformel einen Anspruch auf mindestens einen Bundesratssitz haben. Die 1959 installierte Zauberformel beschreibt den Verteilschlüssel von 2:2:2:1: Im Bundesrat Einsitz nehmen dürfen die drei grössten Parteien mit je zwei Sitzen sowie die viertgrösste Partei mit einem.
Mit wenigen Ausnahmen war bislang jeder Bundesrat so zusammengestellt. Es gibt jedoch immer wieder Kritik an der Zauberformel, die übrigens nicht gesetzlich verankert ist. Kritisiert wird vor allem, dass ein (je nach Legislatur) relativ grosser Teil der Bevölkerung nicht im Bundesrat abgebildet ist, und dass dafür einige Bundesratsparteien übervertreten sind.
Ist ein Bundesratsmitglied neu gewählt, muss es vor der Vereinigten Bundesversammlung erklären, ob es die Wahl annimmt. Wahlweise kann dafür eine Eides- oder eine Gelübdeformel abgelegt werden.
Das neu gewählte Mitglied tritt sein Amt spätestens zwei Monate nach der Wahl an. Üblicherweise ist das am 1. Januar des nächsten Jahres der Fall.
In der Regel ist ein Bundesrat oder eine Bundesrätin für vier Jahre gewählt. Füllt ein Mitglied allerdings eine Vakanz, dann muss es sich bei den nächsten ordentlichen Bundesratswahlen gemeinsam mit den anderen Mitgliedern erneut wählen lassen.
Gibt es eine Änderung in der Zusammensetzung des Bundesrats, gibt es in jedem Fall eine geheime Sitzung mit allen sieben Mitgliedern, in der theoretisch alle Departemente neu vergeben werden können. Das gilt auch für eine Ersatzwahl, in der lediglich ein Mitglied neu gewählt wurde.
Welcher Bundesrat Vorsteher von welchem Departement wird, macht der Gesamtbundesrat demokratisch unter sich aus. Jede Bundesrätin muss dabei das ihr zugewiesene Departement übernehmen.
Bei der Verteilung kommt das sogenannte Anciennitätsprinzip zum Tragen: Wer schon am längsten Bundesrat ist, äusserst seinen Wunsch zuerst, der oder die Neuling(e) zuletzt. Können sich die sieben Bundesräte nicht einigen, kommt es zur Abstimmung.