Rund 20 Monate nach dem Ende einer achteinhalb-jährigen Freiheitsstrafe steht fest, dass ein Vergewaltiger verwahrt wird. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Zürcher Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Der Fall des 40-jährigen Verurteilten hat das Ober- und Bundesgericht mehrmals beschäftigt.
In einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil halten die Richter der strafrechtlichen Abteilung fest, dass vorliegend nur eine Verwahrung in Betracht komme. Es sei damit zu rechnen, dass der Kosovare weitere schwere Straftaten gegen die psychische, physische und sexuelle Integrität anderer Personen begehen werde.
Dies ergebe sich insbesondere aus der dissozialen Persönlichkeitsstörung, den deutlich psychopathischen Anteilen, dem Tatablauf und den gesamten Lebensumstände des Mannes. Ein Gutachter hatte festgehalten, dass der Verurteilte eine generelle Bereitschaft habe, sich nicht für ein «prosoziales, sondern kriminelles Handeln zu entscheiden». Der Mann identifiziere sich mit kriminellen Werten.
Der Verurteilte vergewaltigte und nötigte 2011 eine Frau. Dabei hielt er ihr ein Messer an die Kehle. Es handelte sich nicht um die erste Straftat in seinem Leben. Bereits aus dem Strafregister gelöscht waren eine Tötung, Raub und Diebstahl. Der bei der Tötung noch Minderjährige wurde für diese Tat in ein Erziehungsheim eingewiesen.
2006 wurde der Mann wieder wegen Raubes und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Diese Taten waren im Strafregister noch aufgeführt.
Weil unklar war, wie weit die im Strafregister gelöschten Straftaten bei der Prognose des zukünftigen Verhaltens des Verurteilten berücksichtigt werden dürfen, ging der Fall mehrere Male zwischen Ober- und Bundesgericht hin und her. Vorliegend ist es der dritte Entscheid des Bundesgericht in der zentralen Frage der Verwahrung.
Mit der klaren Anweisung des Bundesgerichts, dass der Mann zu verwahren ist, geht der Fall ein weiteres Mal zurück ans Obergericht. Der Kosovare hatte am 23. Mai 2020 seine Freiheitsstrafe abgesessen und befindet sich seither in Sicherheitshaft. (Urteil 6B_1294/2021 vom 10.1.2022) (aeg/sda)