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Zürcher Kristallnacht-Twitterer muss erneut Schlappe vor Bundesgericht einstecken

Zürcher Kristallnacht-Twitterer muss erneut Schlappe vor Bundesgericht einstecken

21.07.2016, 11:5921.07.2016, 13:17
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Das Bundesgericht hat Klagen des Kristallnacht-Twitterers gegen die «Schweiz am Sonntag» (AZ Zeitungen AG) und den Luzerner Kantonsrat Hans Stutz (Grüne) abgewiesen. Der ehemalige Zürcher SVP-Schulpfleger hatte wegen Veröffentlichungen in der Zeitung und auf der Website von Stutz wegen Persönlichkeitsverletzung geklagt.

Der Twitterer verlangte, dass Textpassagen von den beiden Webseiten entfernt werden. Zudem beantragte er beim Gericht, dass eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung festgestellt werde.

Karriere zerstört

Der ehemaliger Zürcher SVP-Schulpfleger war der erste, der einen streitbaren Tweet bis vor Bundesgericht brachte. Und verlor. Müller erhielt eine bedingte Geldstrafe von 75 Tagessätzen à 120 Franken und eine unbedingte Busse von 1800 Franken. Er hatte 2012 auf Twitter konstatiert, es brauche wohl eine zweite «Kristallnacht ... diesmal für Moscheen», bevor die Regierung auf die Islamisierung der Schweiz reagiere. Der Tweet zerstörte Müllers Existenz und beendete seine politische Karriere.

Die «Schweiz am Sonntag» berichtete am 30. Juni 2012, der Twitterer habe aus der SVP austreten müssen. In einem Kommentar zum Thema hiess es, dass Personen wie der Twitterer nichts in einer Partei verloren hätten, die sich zum Grundsatz der Freiheit und Demokratie bekenne.

Bezüglich Hans Stutz kritisierte der Twitterer mehrere Textbeiträge. Darunter einen zum Umgang mit Rassismus bei nationalkonservativen Parteien wie der SVP.

Alle Argumente zerpflückt

Der Beschwerdeführer fühlte sich durch die Publikationen herabgesetzt. Er machte geltend, dass er zu Unrecht als islamophob bezeichnet und als Rassist stigmatisiert worden sei. Zudem berief er sich auf das «Recht auf Vergessen». Es habe kein öffentliches Interesse daran bestanden, über ihn und seinen Tweet zu berichten.

Das Bundesgericht bezeichnet in seinen am Donnerstag publizierten Urteilen die Ausführungen des Beschwerdeführers als «Ausflüchte». Dieser habe wiederholt versucht, der Kurznachricht einen anderen Sinn zu verleihen.

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Suchte selber die Öffentlichkeit

Die Lausanner Richter erachten die auf den beiden Webseiten gemachten Werturteile über den Twitterer als zulässig. Der Durchschnittsleser habe nämlich aufgrund des Tweets ein negatives Bild des Beschwerdeführers erhalten.

Dieser habe zudem selbst die Öffentlichkeit gesucht – zuerst mit seiner Kurznachricht und danach mit der am folgenden Tag einberufenen Medienkonferenz. Ausserdem habe er sich selbst immer wieder auf seinem Blog zum Tweet und den Gerichtsverfahren geäussert.

Auch was das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung über den Kristallnacht-Tweet betrifft, lässt das Bundesgericht die Argumente des Mannes nicht gelten.

Die Kurznachricht beschlage ein ganzes Konglomerat an Themen, die politisch aktuell seien und in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert würden.

(whr/sda)

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6 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Fabio74
21.07.2016 13:57registriert März 2016
Leider bisschen mild die Strafe aber wenigstens ist er bestraft worden.
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Die Super-Schweizer
21.07.2016 14:57registriert Dezember 2014
Lebt dieser Twitterer eigentlich seit seiner Entlassung vor über drei Jahren von Steuergeldern? Solchen Leuten gehört jeder Anspruch auf ALV, IV, Sozialhilfe gestrichen.
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