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Drogenkurier muss Schweiz trotz Beschwerde verlassen

Drogenkurier muss Schweiz trotz Beschwerde verlassen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines jungen Drogenkuriers gegen ein Urteil des Luzerner Kantonsgerichts nur teilweise gutgeheissen. Es hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Am Landesverweis hielt es aber fest.
09.10.2023, 12:0009.10.2023, 12:31

Der Mann war vom Kantonsgericht zweitinstanzlich unter anderem wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden, wie es im Urteil des Bundesgerichts vom Montag hiess. Er sei an Einfuhren, Kurierdiensten sowie am Verkauf von rund 6.4 Kilogramm Kokain beteiligt gewesen.

Gegen die teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, den Landesverweis von 7 Jahren sowie die Verfahrenskosten legte der gebürtige Dominikaner Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er plädierte auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Des Weiteren monierte er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche vom Bundesgericht bestätigt wurde. Die Verfahrensdauer von 21 Monaten sei zu lang, wie das Gericht im Urteil schrieb. Dies selbst unter der Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Gerichtsbetrieb.

Der Beschuldigte beantragte auch von einer Landesverweisung abzusehen. Er gehe von einem schweren persönlichen Härtefall aus. Er sei im Alter von 13 Jahren im Jahr 2000 in der Schweiz gekommen, sei eng mit der Schweiz verbunden und beruflich integriert. Auch seine engsten Familienangehörigen seien hier wohnhaft.

Die Frage des Härtefalls sei von der Vorinstanz berücksichtigt worden, wie es um Urteil weiter hiess. Dennoch sei sie der Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich in den Arbeitsmarkt des Heimatlandes integrieren könne. Er sei mit der dortigen Kultur vertraut und verfüge mit dem leiblichen Vater und der Grossmutter über lose soziale Kontakte.

Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ergebe sich daraus, dass der Mann auf schwerwiegende Weise gegen die Rechtsordnung verstossen habe. Er habe riskiert, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Zudem habe der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gleich wieder delinquiert.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde im Punkt der Verletzung des Beschleunigungsgebots gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. (sda)

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