Ein siebenjähriges Mädchen aus der zweisprachigen Freiburger Gemeinde Marly darf in die deutschsprachige Primarschule wechseln, obwohl es den Kindergarten auf Französisch absolvierte. Dies hat das Bundesgericht entschieden und eine Verfügung der Gemeinde aufgehoben.
Wie das Bundesgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil ausführt, verfügt die Gemeinde Marly über eine grosse deutschsprachige Minderheit. Die Amtssprache ist Französisch. Die Gemeinde hat mit der freien öffentlichen Schule Freiburg (FOS) eine Vereinbarung geschlossen, wonach Kinder mit deutscher Muttersprache den Unterricht in der FOS besuchen können.
Im konkreten Fall ist der Vater französisch- und die Mutter deutschsprachig. Das Kind ist zweisprachig aufgewachsen. Die Eltern hatten darauf verzichtet ihre Tochter für die beiden Kindergartenjahre an der FOS einzuschreiben, weil nur ein beschränktes ausserschulisches Angebot bestand.
Weil die Eltern die Betreuung der Tochter neu organisieren konnten und die kleine Schwester an der FOS eingeschult werden sollte, wünschten sie den Wechsel ihrer älteren Tochter.
Beide betroffenen Schulen gaben ihr Einverständnis zum Schulwechsel. Die Gemeinde Marly und der Kanton Freiburg stellten sich jedoch quer. Sie beriefen sich auf einen Passus in der Vereinbarung mit der FOS. Dieser besagt, dass ein Wechsel während des Kindergartens und der Primarschulzeit nicht zulässig sei.
Das Bundesgericht führt in seinen Erwägungen aus, dass die Kantone ihre offiziellen Amtssprachen festlegen, dabei aber die Sprachminderheiten berücksichtigen müssen. Der Unterricht in der Volksschule werde jeweils in der Amtssprache erteilt. Die Sprachenfreiheit garantiere nicht das Recht, die Unterrichtssprache und die entsprechende Schule frei wählen zu können.
Allerdings anerkenne die Rechtsprechung den Besuch einer Schule in einer der traditionellen Sprache eines Ortes, wenn dies nicht mit unverhältnismässigen Kosten für die Allgemeinheit verbunden sei.
Da die Gemeinde Marly eine Vereinbarung mit der FOS habe, steht es den deutschsprachigen Kindern deshalb aufgrund der Sprachenfreiheit frei, die Schule in dieser Sprache zu besuchen, führt das das Bundesgericht aus. Die Freiburger Behörden hätten keinerlei Begründung geliefert, was gegen einen Wechsel der Schule sprechen würde.
(Urteil 2C_695/2019 vom 28.02.2020) (aeg/sda)