Die Bundesanwaltschaft erhält für ihre Strafuntersuchung gegen den ehemaligen Fifa-Generalsekretär Urs Linsi Einblick in dessen private Agenden der Jahre 2004 und 2005. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von Linsi abgewiesen.
Die Agenden wurden bei einer Hausdurchsuchung in den Wohn- und Geschäftsräumen von Linsi im November 2016 sichergestellt, allerdings vorerst versiegelt. Die Bundesanwaltschaft (BA) musste deshalb ein Entsiegelungsgesuch beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht einreichen, was sie im Dezember 2016 tat.
Dieses entschied Mitte März des vergangenen Jahres. Bei einem Teil der Unterlagen wurde das Gesuch gutgeheissen. Für einen weiteren lehnte das Gericht die Durchsuchung ab. Und für den Rest wollte das Gericht eine Triage durchführen.
In diesem letzten Drittel befanden sich die Agenden von Linsi. Diese gab das Zwangsmassnahmengericht im Februar frei. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil bestätigt.
Die Vorinstanz hatte entgegen der Vorbringen von Linsi keine handschriftlichen Einträge gefunden, die unter das Anwaltsgeheimnis fallen würden. Das Bundesgericht sieht ebenfalls keine Hinweise darauf.
Weil die mutmasslichen Delikte mit der Vergabe der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland in Zusammenhang stehen, droht allmählich die Verjährung. Das Bundesgericht hat das Zwangsmassnahmengericht deshalb angewiesen, die Agenden «unverzüglich» an die BA zu übermitteln.
Erst kürzlich hat das Bundesgericht entschieden, dass die BA Einsicht in Auszüge des elektronischen Fifa-Geschäftskalenders von Linsi für die Jahre 2004 und 2005 erhält.
Linsi war von 2002 bis 2007 Generalsekretär der Fifa. Die BA führt eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung beziehungsweise Betrugs, Veruntreuung und Geldwäscherei gegen ihn.
Ihm wird vorgeworfen als Fifa-Generalsekretär an der angeblichen Rückzahlung eines vom Deutschen Fussball-Bund (DFB) nicht geschuldeten «Darlehens» aus DFB-Mitteln beteiligt gewesen zu sein. Zudem soll er mitgeholfen haben, die Herkunft deliktisch erlangter Vermögenswerte zu verschleiern. (Urteil 1B_118/2019 vom 13.05.2019) (aeg/sda)