Schweiz
Konsum

Gipfeli Diebstahl: Konsumentenschutz kritisiert Vorgehen von Aldi

«Das ist absurd»: Mega-Busse wegen Gipfeli empört Konsumentenschutz – das sagt ein Anwalt

02.05.2025, 14:1102.05.2025, 15:07

Ein Diebstahl im Wert von nur wenigen Franken kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen – das musste eine Aargauerin kürzlich am eigenen Leib erfahren.

Die Frau scannt nämlich bei der Selbstbedienungskasse im Aldi ihr Pistazien-Gipfel im Wert von 85 Rappen – wie sie selbst sagt aus Versehen – nicht. Die juristischen Konsequenzen? Ein Hausverbot für sämtliche Aldi-Filialen in der Schweiz, eine Umtriebsentschädigung von 200 Franken, einen Strafbefehl wegen geringfügigen Diebstahls (mit einer Busse von 100 Franken) und eine Strafbefehlsgebühr von 300 Franken. Insgesamt kostet es die Frau also 600 Franken für das Pistaziencroissant.

Jetzt äussert sich der Konsumentenschutz

Sara Stalder, Geschäftsleiterin des Konsumentenschutzes beurteilt den Badener Gipfeli-Fall gegenüber der Aargauer Zeitung kritisch. Laut Stalder, welche die Einschätzung eines Juristen des Konsumentenschutzes weitergibt, handelt es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt, bei dem der entstandene Aufwand als minimal einzustufen sei. Zudem sei die Strafbarkeit in diesem Fall äusserst fraglich.

«Dieser Fall ist absurd und entgegen jeglichem Menschenverstand»
Sara Stalder, Geschäftsleiterin des Konsumentenschutzes

Das eigentliche Problem liege beim Selbstbedienungs-System, sagt sie: «Wenn es Selbstbedienungskassen gibt, müssten sie so eingerichtet sein, dass der Kundin oder dem Kunden keine Fehler unterlaufen können», sagt Stalder. Im Ausland etwa müssen gescannte Artikel auf eine andere Ablagefläche gelegt werden. Weiter gescannt kann nur werden, wenn das System das Gewicht abgeglichen hat. In der Schweiz hingegen wird bei den Self-Checkout-Kassen die «Verantwortung auf den Konsumenten abgeschoben», so Stalder.

Vorgehen war Rechtens

Rechtsanwalt André Kuhn von der Aarauer Strafverteidigungskanzlei Penalisti erklärt gegenüber der «Aargauer Zeitung», dass das Vorgehen von Aldi rechtlich korrekt war – unabhängig davon, ob es als angemessen erachtet wird oder nicht. «Bei einem Antragsdelikt bestehen das Recht auf Entschädigung und das Recht auf Strafverfolgung unabhängig voneinander», so Kuhn.

Das bedeutet: Selbst wenn der entstandene Schaden beglichen wurde, kann die Geschädigte verlangen, dass die Handlung strafrechtlich verfolgt wird. Häufig verzichten Einzelhändler zwar auf diese Doppelmassnahme, doch letztlich sei der Konsument dem Entgegenkommen des Geschäfts ausgesetzt. «Und Aldi hat offenbar entschieden, konsequent durchzugreifen», erklärt der Anwalt.

Die Höhe der Umtriebsentschädigung bezeichnet aber auch Kuhn als eher hoch. «Der Aufwand kann ab dem Zeitpunkt des Tatverdachts geltend gemacht werden, wobei es keine feste Regel zur Berechnung gibt. In der Regel kann man jedoch mit mindestens 100 Franken rechnen», so der Anwalt.

Ob Aldi jedoch zu viel verlangt hat, müsse abschliessend das Bezirksgericht Baden entscheiden. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, weil Aldi den Strafantrag aufrecht erhält und die Aargauerin Einspruch gegen den Strafbefehl erhebt, würden die Ermittlungen aufgenommen. (les)

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