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Gericht spricht Walliser Wildhüter nach Halten von Steinadlern frei

Gericht spricht Walliser Wildhüter nach Halten von Steinadlern frei

24.01.2023, 12:3624.01.2023, 12:41
Steinadler
Bild: shutterstock.com

Ein Wildhüter, der zwei junge Steinadler in einem Stall gehalten hatte, ist am Dienstag vom Walliser Kantonsgericht freigesprochen worden. Nach Ansicht des Gerichts hat der Mann nicht gegen geltende Tierschutzverordnungen verstossen

Dem heute 57-Jährigen war vorgeworfen worden, zwischen dem 5. und 23. Juli 2018 einen Steinadler, zeitweise zwei, in einem Stall gehalten zu haben. Der Staatsanwalt war insbesondere der Ansicht, dass der Angeklagte weder über «die Kompetenzen» verfügte, um sich um diese Greifvögel zu kümmern, noch über die notwendige Infrastruktur, um sie aufzunehmen.

Die Haltung von Wildtieren wie Greifvögeln erfordert eine kantonale Haltebewilligung nach Tierschutzgesetz; über eine solche verfügte der Angeklagte nicht. Ausserdem habe er die beiden pflegebedürftigen Tiere nur zögerlich in eine Wildvogelstation gebracht, obwohl er angewiesen worden war, dies schnell zu tun, merkte er an.

Der erste Vogel war von einer Privatperson zum Wildhüter gebracht worden. Der zweite war von einem Forstarbeiter entdeckt worden, der den Wildhüter alarmiert hatte.

Bedingte Geldstrafe aufgehoben

In erster Instanz hatte das Bezirksgericht Sitten den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 330 Franken verurteilt. Das Kantonsgericht hat dieses Urteil nun revidiert.

Nach Ansicht des Gerichts fiel die kurzfristige Aufnahme von Greifvögeln «unter das Pflichtenheft des Wildhüters». Trotz einer gewissen Verzögerung habe der Mann nicht auf die Überführung der Vögel in eine Wildtierstation verzichtet und auch nicht in Erwägung gezogen, diese über einen längeren Zeitraum zu behalten. Das Gericht kam deshalb zum Schluss, dass der Wildhüter nicht gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel verstossen hat.

In Bezug auf den Vorwurf des Verstosses gegen das Tierschutzgesetz stellte das Gericht fest, dass die Vögel zum Zeitpunkt ihrer Übernahme durch den Wildhüter abgemagert und geschwächt gewesen seien. «Sie waren flugunfähig und hätten ohne das Eingreifen des Angeklagten höchstwahrscheinlich nicht überlebt», urteilte das Gericht. Der Wildhüter war von der Universität Bern angezeigt worden.

(aeg/sda)

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