Seit einigen Tagen steigen die Fallzahlen wieder an, ähnlich wie in verschiedenen Nachbarländern. Vieles deutet auf eine dritte Welle hin.
Trotzdem plant der Bundesrat, wie am 24. Februar ankündigt, einen zweiten Öffnungsschritt in Konsultation zu schicken. Wenn es die epidemiologische Lage erlaubt, sollen ab dem 22. März mit Einschränkungen unter anderem wieder Veranstaltungen mit Publikum, Treffen zu Hause mit zehn Personen sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten in Gruppen möglich sein. Restaurants sollen ihre Terrassen wieder öffnen können.
Aber: Wann und in welcher Form der zweite Öffnungsschritt erfolgen kann, ist aber noch offen. Der Bundesrat entscheidet an seiner Sitzung vom 19. März über das weitere Vorgehen.
Wie angekündigt schickt der Bundesrat seinen Vorschlag für einen zweiten Öffnungsschrittbei den Kantonen in Konsultation. Neu sollen Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder möglich sein. Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 150 Personen draussen – etwa für Fussballspiele oder Open-Air-Konzerte– und 50 Personen drinnen – etwa für Kinos, Theater oder Konzerte. Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden. Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.
Mit dem zweiten Öffnungsschritt sind neben den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen und kulturellen Aktivitäten auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich.
Bei Treffen im Familien- und Freundeskreis in Innenräumen wird die Zahl der erlaubten Personen von 5 auf 10 Personen erhöht. Es wird empfohlen, private Treffen weiterhin auf Personen aus wenigen Haushalten zu beschränken. Für private Treffen draussen gilt bereits heute eine Beschränkung auf 15 Personen.
Restaurants und Bars sollen ihre Terrassen wieder öffnen. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt. Von sämtlichen Person müssen die Kontaktdaten erhoben werden.
Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden. Diskotheken und Tanzlokale bleiben weiterhin geschlossen. Die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobetriebe wird fortgeführt und ist nicht abhängig davon, ob die Terrassen geöffnet werden können.
Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe sollen analog zu Läden und Museen wieder öffnen können. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten wieder vollständig zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Der Innenbereich von Wellnessanlagen und Freizeitbädern bleibt hingegen geschlossen.
Die Vorgaben für sportliche und kulturelle Aktivitäten werden neu auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 15 Personen. Draussen muss dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1,5Meter eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen für Aktivitäten, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Ausdauertraining in Fitnesszentren oder beim Singen im Chor. Es wird empfohlen sich vorher testen zulassen. Sportarten mit Körperkontakt sind in Innenräumen weiterhin nicht erlaubt, im Aussenbereich weiterhin nur, wenn eine Maske getragen wird. Wettkämpfe in allen Sportarten bleiben verboten. Es wird weiterhin empfohlen, sportliche und kulturelle Aktivitäten nach draussen zu verlegen.
Präsenzunterricht soll auch ausserhalb der obligatorischen Schule eingeschränkt wieder möglich sein. Es gilt eine Beschränkung auf maximal 15 Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der Räumlichkeit, ebenso Masken- und Abstandspflicht.
Für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen wird die Maskenpflicht aufgehoben. Für Unternehmen, die 80 Prozent der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche testen, entfällt die Kontaktquarantäne. Für geimpfte Personen, die Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten, wird die Quarantänepflicht aufgehoben.
Der Bundesrat hat heute schliesslich die Änderung der Verordnung über das Proximity-Tracing-System gutgeheissen und die Vereinbarung mit dem deutschen Robert-Koch-Institut genehmigt. Diese Änderungen bilden die rechtlichen Grundlagen, damit die SwissCovid App mit der deutschen Corona-Warn-App interoperabel sein kann. Heute müssen etwa Grenzgängerinnen und Grenzgänger beide Apps auf ihrem Mobiltelefon installiert haben und jeweils – je nachdem wo sie sich befinden – die eine oder andere App aktivieren. Die gleichzeitige Aktivierung beider Apps ist technisch nicht möglich. Sobald die Apps interoperabel sind, müssen nicht mehr beide auf dem Mobiltelefon installiert werden. Die Schweizer App-Nutzerinnen und -Nutzer werden danach auch informiert, wenn sie mit einer Person in Kontakt waren, welche die deutsche App nutzt und später positiv getestet wurde.
Die schweizerischen und die kantonalen Maturitätsprüfungen sowie die Lehrabschlussprüfungen sollen 2021 trotz Pandemie wenn immer möglich regulär durchgeführt werden. Für den Fall, dass die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung trotz Einhaltung der Schutzkonzepte landesweit oder regional nicht zulässt, hat der Bundesrat am 12. März 2021 vorsorglich die nötigen Ausnahmeregelungen erlassen.
Für den Fall, dass Prüfungen 2021 aufgrund der epidemiologischen Lage nicht gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden können, hat der Bundesrat Spezialregelungen für die kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen, die Ergänzungsprüfung «Passerelle», die schweizerische Maturitätsprüfung und die kantonalen Berufsmaturitätsprüfungen erlassen.
Die Verordnungen für die kantonale gymnasiale Maturität und die Ergänzungsprüfung «Passerelle» erfolgen parallel zum Plenarbeschluss der EDK vom 3. Februar2021, der sich seinerseits auf Empfehlungen der Schweizerischen Maturitätskommission stützt. Die schweizerische Maturitätsprüfung und die kantonalen Berufsmaturitätsprüfungen 2021 bestimmt der Bundesrat in alleiniger Kompetenz.
Alle Verordnungen regeln mögliche Abweichungen von einer ordentlichen Prüfungsdurchführung, falls zwingende gesundheitspolizeiliche Gründe eine solche verhindern. Geregelt wird zum Beispiel das Verfahren und die Gewichtung der Noten, wenn nur schriftliche (oder nur mündliche) Prüfungen durchgeführt werden können.
Damit wird für alle Beteiligten, für die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten wie auch für die Schulen und die Behörden, Rechtssicherheit geschaffen. Analog zu diesem Vorgehen hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI die Durchführung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung geregelt. Auch diese Prüfungen werden möglichst nach geltendem Recht durchgeführt.
Die Grundlagen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren 2021 in der beruflichen Grundbildung wurden von der Task Force «Perspektive Berufsbildung» erarbeitet, in welcher Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt vertreten sind. Sie stellen sicher, dass auch die Lehrabschlussprüfungen trotz Pandemie in allen Kantonen, wenn irgend möglich, regulär durchgeführt werden können. Für den Fall, dass aufgrund der epidemiologischen Lage vom geltenden Recht abgewichen werden muss, hat das SBFI Spezialregelungen für die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung erlassen.
Mit den Verordnungen sind die Weichen gestellt, dass Absolvierende der Sekundarstufe II sowohl im allgemeinbildenden als auch im berufsbildenden Bereich im Herbst 2021 einen weiterführenden Studiengang auf Tertiärstufe aufnehmen können. Zudem erlangen Lernende einen vollwertigen, auf dem Arbeitsmarkt anerkannten Berufsabschluss. Dies ist ein wichtiges Anstellungskriterium und sichert eine langfristige Berufsperspektive. Alle Verordnungen treten am 1. April 2021 in Kraft und gelten bis Ende 2021.
Dann wird gesagt, dass weitere Öffnungsschritte an Bedingubgen geknüpft seien. Dann sind 3/4 dieser Bedingungen nicht erfüllt und man will trotzdem lockern?!
Völlig inkonsequent, sorry...
„Wann und in welcher Form der zweite Öffnungsschritt erfolgen kann, ist aber noch offen. Der Bundesrat entscheidet an seiner Sitzung vom 19. März über das weitere Vorgehen.“