Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in einem Amtshilfeverfahren in Steuersachen, das den brasilianischen Fussballer Neymar betrifft, vor Bundesgericht einen Treffer gelandet. Der Fall geht nun zurück ans Bundesverwaltungsgericht, das eine Verfügung der Steuerverwaltung zur Weiterleitung von Unterlagen an Spanien neu prüfen muss.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte auf Gesuch der spanischen Steuerbehörden Unterlagen des Unternehmens Procter & Gamble angefordert, für welches Neymar Produkte-Werbung gemacht hatte. Die Informationen sollten an Spanien weitergeleitet werden, das Steuerbelange Neymars überprüft. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Verfügung der ESTV im April 2019 für nichtig. Es begründete den Entscheid damit, dass die ESTV die in den Unterlagen genannten brasilianischen Firmen nicht über das Verfahren informiert und damit deren rechtliches Gehör verletzt habe. Auf die Beschwerde des Unternehmens Procter & Gamble, das sich gegen die Weitergabe der Informationen gewehrt hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht deshalb gar nicht erst ein.
Das Bundesgericht hat nun das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Es führt in seinen Erwägungen aus, dass das rechtliche Gehör nur gewährt werden muss, wenn eine Person oder eine Firma im konkreten Fall auch das Recht hätte, eine Beschwerde einzureichen. Eine weitere Interpretation der entsprechenden Bestimmungen gehe über die vertraglichen Verpflichtungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hinaus.
Das Bundesverwaltungsgericht muss sich deshalb doch noch inhaltlich mit der Beschwerde von Procter & Gamble auseinandersetzen beziehungsweise prüfen, ob die schweizerische Filiale des amerikanischen Unternehmens überhaupt beschwerdeberechtigt ist.
Die spanischen Steuerbehörden interessiert der Vertrag von Procter & Gamble mit Neymar wegen eines Transfers von Bildrechten des Fussballstars an die Gesellschaft Neymar Sport e Marketing, die in den Händen der Eltern des Fussballers ist. (Urteil 2C_376/2019 vom 13.7.2020) (aeg/sda)