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Gericht Horgen: Stationäre Massnahme für schuldunfähigen Mann

Gericht Horgen: Stationäre Massnahme für schuldunfähigen Mann

08.09.2026, 19:5108.09.2026, 19:51
Blick auf das Bezirksgerichtsgebaeude und die Kantonpolizei fotografiert anlaesslich zum Tag der offenen Tuer im Bezirksgericht Horgen, am Samstag, 30. Maerz 2019. (KEYSTONE/Melanie Duchene)
Das Bezirksgericht in Horgen: Hier wurde die Massnahme am Dienstagabend angeordnet. (Archivbild)Bild: KEYSTONE

Das Bezirksgericht Horgen ZH hat am Dienstagabend für einen psychisch kranken 28-jährigen Mann eine stationäre Massnahme angeordnet. Es stellte fest, er habe den in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit seine Mutter vorsätzlich getötet.

Da der Schweizer laut Gutachten zur Tatzeit vollkommen schuldunfähig war, sprach das Gericht weder Schuldspruch noch Strafe aus. Das Gericht habe aber keinen Zweifel daran, dass er am 11. Januar 2024 in einem psychotischen Schub mit seinem Klappmesser auf seine Mutter losgegangen und sie in den Hals gestochen habe. Die 56-jährige verblutete.

Der Mann leidet an paranoider Schizophrenie. Das einzige, was ihm helfen könne, sei eine stationäre Behandlung, sagte der vorsitzende Richter. Diese hat der Beschuldigte schon vorzeitig angetreten.

Schuldsprüche erliess das Gericht dagegen in den Anklagepunkten mehrfache harte Pornografie und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Dafür erhielt er eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten und eine 300-Franken-Busse. Beides hat er durch die Haft bereits verbüsst.

Tätigkeitsverbot

Der junge Mann hatte auf seinem Computer und Handy zehntausende Bilder und Videos mit kinder- und tierpornografischem Inhalt. Er erhielt ein lebenslanges Verbot von Tätigkeiten mit Kontakten zu Minderjährigen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Obergericht des Kantons Zürich weitergezogen werden. Der Verteidiger hatte einen Freispruch vom Vorwurf der Tötung verlangt. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Mutter sich selbst verletzt oder eine Drittperson die Tat verübt habe. Die Anträge der Staatsanwältin deckten sich weitestgehend mit dem Urteil.

Das Gericht konnte sich für sein Urteil weitgehend nur auf Indizien stützen. Ein Geständnis im Fall des Tötungsdeliktes legte der Beschuldigte nie ab. In einem Indizienprozess darf aber ein Schuldspruch nur erfolgen, wenn das Gericht keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft der oder des Beschuldigten hat.

Gericht zweifelte nicht

Aus diesem Grund war es die Strategie des Verteidigers, Zweifel zu säen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Mutter sich selbst getötet oder eine Drittperson die Tat verübt habe, sagte er. Die Ermittler seien von Anfang an von der Täterschaft seines Mandanten aus gegangen.

Das Gericht habe keinerlei Zweifel gehabt, sagte der Richter. Zentrales Beweismittel sei das Klappmesser, gewesen. Dieses wies DNA-Spuren von nur zwei Personen auf: An der Klinge jene der Mutter, am Griff jene des Beschuldigten. Es sei «klar erstellbar, dass es das Tatmesser war». Und nach dem Tod der Mutter habe er mit dem Handy die Leiche gefilmt.

Schon früh Probleme

Der Beschuldigte war in Alaska aufgewachsen. Als er elf Jahre alt war, nahm ihn die Mutter mit in die Schweiz. Offenbar hatte er schon früh Probleme. Die Schule habe er in einem Spezialprogramm abgeschlossen, sagte er in der Befragung. Eine Berufslehre habe er nie abgeschlossen, hin und wieder aber in Sozialhilfeprogrammen gearbeitet. Zudem habe er einen Beistand.

In Wädenswil wohnte er mit seiner alkohol- und medikamentensüchtigen Mutter zusammen. Laut Zeugen gerieten die beiden immer wieder aneinander. Die Frau habe sich vor dem Sohn gefürchtet.

Nach ihrem Tod blieb er tagelang mit der in einen Vorhang eingewickelten Leiche in der Wohnung. Er verbrachte die Zeit mit gamen, Pornos konsumieren und kiffen, bestellte zwischendurch auch eine Pizza, wie der Verteidiger sagte.

Am 15. Januar kam die Polizei. Der Freund der Mutter hatte sie alarmiert, nachdem er verängstigte Nachrichten von ihr erhalten und dann längere Zeit nichts mehr von ihr gehört hatte. Der junge Mann wurde verhaftet. Seit bald zwei Jahren befindet er sich im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug.

Nach Befragung kann er gehen

In der Verhandlung sass er in schwarzem Hoodie mit über den Kopf gezogener Kapuze. Auf Fragen des Richters zu seinem Leben gab er kaum verständliche, leise Antworten. Bei Fragen zu den Tatvorwürfen machte er von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch.

Über seinen Verteidiger beantragte er erfolgreich, nach seiner Befragung von der Verhandlung dispensiert zu werden. Die Gelegenheit zu einem vorgezogenen Schlusswort nutzte er nicht. (sda)

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