Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) berechnet, ob du Anspruch auf eine Prämienverbilligung hast und ist für das Auszahlen von Geldleistungen zuständig. Dies tut sie allerdings nur, wenn du einen entsprechenden Antrag auf Prämienverbilligung eingereicht hast.
Nur weil du im Jahr 2022 keinen Anspruch hattest, heisst es aber nicht, dass für das Jahr 2023 ebenso ist. Die SVA macht potenziell Anspruchsberechtigte üblicherweise per Post darauf aufmerksam. Solltest den Brief übersehen oder keinen erhalten haben, lohnt sich ein genauer Blick dennoch.
Auf ihrer Webseite zeigt die SVA auf, wie der Anspruch auf die Prämienverbilligung berechnet wird.
Ob du Anspruch auf eine Prämienverbilligung hast, kannst du anhand der Einkommensgrenzen herausfinden.
Die Einkommensgrenzen hängen von der jeweiligen Prämienregion ab, von denen es im Kanton Zürich drei gibt. Unter diesem Link siehst du, zu welcher Region dein Wohnort gehört.
Massgebend für die Berechnung der Prämienverbilligung ist das steuerbare Einkommen. Dieses hängt vom Nettolohn – also vom effektiv ausbezahlten Lohn – ab. Für die Prämienverbilligung müssen zum steuerbaren Einkommen allerdings noch vier Steuerabzüge hinzugerechnet werden: Kosten für Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft, Beiträge für die 2. und 3a Säule, Spendenabzüge, plus 10 Prozent vom Vermögen, sollte dieses bei Einzelpersonen höher als 75'000 und bei Ehepaaren höher als 150'000 liegen. Mit dieser Berechnung erhält man das massgebende bereinigte Einkommen für die Prämienverbilligung.
Bei Personen, die quellsteuerpflichtig sind, gilt der Bruttolohn.
Relevant ist zudem noch das steuerbare Vermögen. Für Alleinstehende gilt eine Vermögensobergrenze von 150'000 Franken, für Verheiratete und Alleinerziehende eine von 300'000 Franken. Liegt das steuerbare Vermögen über dieser Grenze, haben die jeweiligen Personen keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
Dies hängt vom massgebenden Einkommen, vom Eigenanteil und von der Referenzprämie ab.
Beim Eigenanteil handelt es sich um den gewissen Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämien aufwenden müssen. Der Prozentsatz des Eigenanteils wird jedes Jahr im Herbst vom Regierungsrat bestimmt.
Für das Jahr 2023 gilt für Alleinstehende und Alleinerziehende ein Prozentsatz von 4.7, für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft ein Prozentsatz von 5.9 Prozent.
Die Referenzprämie im Kanton Zürich beträgt 60 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie. Die Höhe der Durchschnittsprämie ist wie der Eigenanteil variabel und wird im Herbst für das Folgejahr festgelegt.
Die SVA veranschaulicht die Rechnung am Beispiel einer alleinstehenden Person mit einem massgebenden Einkommen von 20'000 Franken.
Du hast noch bis am 31. März 2024 Zeit, um deinen Antrag für das Jahr 2023 einzureichen. Dies kannst du sowohl schriftlich als auch online erledigen. Danach musst du dich bis zu sechs Monate für einen Entscheid gedulden. Fällt er zu deinen Gunsten aus, überweist die SVA das Geld direkt deiner aktuellen Krankenkasse. (saw)
Erstaunlich, dass die Krankenkassen noch nicht direkten Zugriff auf die Löhne haben analog Quellensteuer.
Administrative Kosten sparen, nämlich!