Schweiz
Zürich

Prämienverbilligung im Kanton Zürich: Hast du Anspruch oder nicht?

Du denkst, du hast keinen Anspruch auf Prämienverbilligung? Schau noch mal nach!

Du hattest im Jahr 2022 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung? Macht nichts! Die Regierung in Zürich hat vergangenen Herbst die Einkommensgrenzen erhöht. Gut möglich also, dass du für das Jahr 2023 Anrecht darauf hast.
05.03.2024, 18:50
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Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) berechnet, ob du Anspruch auf eine Prämienverbilligung hast und ist für das Auszahlen von Geldleistungen zuständig. Dies tut sie allerdings nur, wenn du einen entsprechenden Antrag auf Prämienverbilligung eingereicht hast.

Nur weil du im Jahr 2022 keinen Anspruch hattest, heisst es aber nicht, dass für das Jahr 2023 ebenso ist. Die SVA macht potenziell Anspruchsberechtigte üblicherweise per Post darauf aufmerksam. Solltest den Brief übersehen oder keinen erhalten haben, lohnt sich ein genauer Blick dennoch.

Auf ihrer Webseite zeigt die SVA auf, wie der Anspruch auf die Prämienverbilligung berechnet wird.

Welche Einkommensgrenzen gelten?

Ob du Anspruch auf eine Prämienverbilligung hast, kannst du anhand der Einkommensgrenzen herausfinden.

Die Einkommensgrenzen hängen von der jeweiligen Prämienregion ab, von denen es im Kanton Zürich drei gibt. Unter diesem Link siehst du, zu welcher Region dein Wohnort gehört.

Einzelpersonen Einkommensgrenzen 2023

Einkommensgrenzen für Einzelpersonen und verheiratete Personen im Kanton Zürich
Bild: svazurich.ch

Verheiratete Personen Einkommensgrenzen 2023

Einkommensgrenzen für Einzelpersonen und verheiratete Personen im Kanton Zürich
Bild: svazurich.ch

Gilt der Netto- oder Bruttolohn für die Berechnung?

Massgebend für die Berechnung der Prämienverbilligung ist das steuerbare Einkommen. Dieses hängt vom Nettolohn – also vom effektiv ausbezahlten Lohn – ab. Für die Prämienverbilligung müssen zum steuerbaren Einkommen allerdings noch vier Steuerabzüge hinzugerechnet werden: Kosten für Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft, Beiträge für die 2. und 3a Säule, Spendenabzüge, plus 10 Prozent vom Vermögen, sollte dieses bei Einzelpersonen höher als 75'000 und bei Ehepaaren höher als 150'000 liegen. Mit dieser Berechnung erhält man das massgebende bereinigte Einkommen für die Prämienverbilligung.

Bei Personen, die quellsteuerpflichtig sind, gilt der Bruttolohn.

Relevant ist zudem noch das steuerbare Vermögen. Für Alleinstehende gilt eine Vermögensobergrenze von 150'000 Franken, für Verheiratete und Alleinerziehende eine von 300'000 Franken. Liegt das steuerbare Vermögen über dieser Grenze, haben die jeweiligen Personen keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.

Wie hoch ist die Prämienverbilligung?

Dies hängt vom massgebenden Einkommen, vom Eigenanteil und von der Referenzprämie ab.

Beim Eigenanteil handelt es sich um den gewissen Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämien aufwenden müssen. Der Prozentsatz des Eigenanteils wird jedes Jahr im Herbst vom Regierungsrat bestimmt.

Für das Jahr 2023 gilt für Alleinstehende und Alleinerziehende ein Prozentsatz von 4.7, für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft ein Prozentsatz von 5.9 Prozent.

Die Referenzprämie im Kanton Zürich beträgt 60 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie. Die Höhe der Durchschnittsprämie ist wie der Eigenanteil variabel und wird im Herbst für das Folgejahr festgelegt.

Die SVA veranschaulicht die Rechnung am Beispiel einer alleinstehenden Person mit einem massgebenden Einkommen von 20'000 Franken.

Rechnungsbeispiel für die Prämienverbilligung
Bild: svazurich.ch

Bis wann kann man den Antrag einreichen?

Du hast noch bis am 31. März 2024 Zeit, um deinen Antrag für das Jahr 2023 einzureichen. Dies kannst du sowohl schriftlich als auch online erledigen. Danach musst du dich bis zu sechs Monate für einen Entscheid gedulden. Fällt er zu deinen Gunsten aus, überweist die SVA das Geld direkt deiner aktuellen Krankenkasse. (saw)

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57 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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nukular
05.03.2024 20:04registriert Juni 2016
Ist ja schon iwie krass... bei einem steuerbaren einkommen als single von knappen 84k bekommt man eine prämienverbilligung?... da wird das geld auch mit der giesskanne verteilt..
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Jacques #23
05.03.2024 19:30registriert Oktober 2018
Die Konzerne greifen schonungslos zu. Der Staat gleicht aus. Das kann es nicht sein.

Erstaunlich, dass die Krankenkassen noch nicht direkten Zugriff auf die Löhne haben analog Quellensteuer.

Administrative Kosten sparen, nämlich!
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Vosi
05.03.2024 20:16registriert April 2016
schlimm finde ich, dass es kantonal so Riesenunterschiede gibt. Im AG bekommst du erst, wenn du als Einzelperson unter 40'300 netto verdienst.
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